Wir bekommen oft die Frage, ob es in Ordnung ist, wenn ein Hotelier eine externe Zusatzleistung in seine Angebote mit aufnimmt. Ist er dann ein Reiseveranstalter? Muss er dann einen Sicherungsschein (Insolvenzabsicherung) ausstellen? Ab wann muss er diesen ausstellen und welche Möglichkeiten gibt es hier? Um unseren Kunden und Partnern hier zur Seite zu stehen, haben wir viele Fragen gesammelt und diese Rechtsanwältin Engels-Siebert gestellt. Rechtsanwältin Engels-Siebert ist Partnerin in der Kanzlei ES Rechtsanwälte mit Hauptsitz in Düsseldorf und Niederlassung in München sowie Kooperationspartnern in Berlin und Frankfurt und international in der ITLN (International Travel Law Network) www.itln.co.uk vernetzt. Die Kanzlei hat sich seit fast 30 Jahren auf Reise- und Luftverkehrsrecht spezialisiert und berät ausschließlich Unternehmen der Touristik.
WICHTIG / DISCLAIMER: Selecdoo leistet hier keinerlei Rechtsberatung! Dieser Artikel dient ausschließlich der Information. Sollten Sie Ihren individuellen Fall prüfen lassen wollen, dann wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl oder die oben genannte Kanzlei.
Der Vorgang - Dieser Weg der Buchung & der Angebotskonzeptionierung wurde geprüft
Bevor wir uns an die Lösung eines Problems machen, müssen wir vorstellen, welcher Vorgang hier geprüft wurde. Auch diesen haben wir exakt so von der Anwaltskanzlei prüfen lassen. Das Ergebnis daraus lesen Sie weiter unten. Wie erfolgt nun die Buchung und vor allem wann erfolgt die Zahlung einer Selecdoo Buchung?
Der Prozess:
- Gast sieht Angebot auf einem Blog im Internet.
- Der Gast besucht (bzw. wird weitergeleitet) eine Angebotsseite – auch Landingpage genannt.
- Der Gast klickt auf “buchen” / “zur Buchung” oder ähnliches.
- Der Gast klickt auf “zahlungspflichtig buchen”.
- Der Gast kann gebeten werden, eine Kreditkarte als Sicherheit bzw. sogenannte Garantiebuchung zu hinterlegen (diese wird im Vorgang der Buchung nicht belastet).
- Der Gast reist im Hotel an.
- Der Gast nimmt seine gebuchten Leistungen wahr.
- Der Gast reist ab & zahlt bei der Abreise.
- Der Gast verlässt das Hotel / den Ort.
Was in diesem Prozess doch stark auffällt, ist dass der Gast hier erst dann für die Leistung zahlt, wenn er diese auch wahrgenommen hat.
Fragestellung: Ist das Hotel ein Reiseveranstalter?
Augenscheinlich ist dies nun also bei dem Hotel der Fall. Jedoch drängt sich dann die Frage auf, wie es um den Sicherungsschein (Insolvenzabsicherung) steht. Auch diese Frage haben wir im Gespräch zuerst sehr allgemein gestellt. Hier gab es eine klare und unmissverständliche Antwort (Zitat):
So weit, so gut. Jetzt hatten wir jedoch einen – wie sich herausstellen soll – nicht ganz unberechtigten Einwand. Wir haben uns noch einmal den obigen Prozess angesehen und uns folgende Frage gestellt:
Wann sollte das Hotel die Zahlung entgegennehmen?
Unsere These hier: Wenn ein Hotel die Zahlung erst bei Abreise entgegennimmt, dann ist der Gast nicht von einer möglichen Insolvenz betroffen, da der Gast nicht in Vorkasse geht. Somit entsteht dem Gast keinerlei finanzieller Schaden bei einer Insolvenz (welche durch den Sicherungsschein (Insolvenzabsicherung) abgesichert werden soll). Hier ist jedoch ein Merkmal WIRKLICH wichtig. Dies betrifft nicht den Aufenthalt vor Ort, sondern die An- und Abreise. Das Hotel sollte also in seiner Angebotsgestaltung darauf achten, keinerlei An- & Abreisereisen anzubieten.
Hierzu noch ein Zitat von Rechtsanwältin Engels-Siebert:
Angebotsbeispiel 1
sicherungsscheinpflichtig:
- Anreise mit der Bahn
- 2 Nächte im Hotel
- inkl. Frühstück
- Rundflug über Hamburg mit einem Helikopter
- Wellness + 1x Massage
- 1 Flasche Sekt auf dem Zimmer
- Rückreise mit der Bahn
- Preis: 299 € p.P
- Zahlungsbedingung: Vorkasse bei Buchung
Angebotsbeispiel 2
offenbar nicht sicherungsscheinpflichtig:
- 2 Nächte im Hotel
- inkl. Frühstück
- Rundflug über Hamburg mit einem Helikopter
- Wellness + 1x Massage
- 1 Flasche Sekt auf dem Zimmer
- Preis: 229 € p.P (Anreise ist nicht dabei)
- Zahlungsbedingung: Zahlung bei Abreise
Das Fazit
Was bedeutet dies nun im operativen Geschäft?
Erst einmal ist es nun gut zu wissen, wann ein Hotel bei einem Reiseangebot, das externe Zusatzleistungen inkludiert, einen Reisesicherungsschein ausstellen muss.
Wichtig ist vor allem auch, dass nun bekannt ist (ggf. auch schon bekannt war), dass ein Hotel Angebote konzipieren kann, ohne einen Sicherungsschein (Insolvenzabsicherung) ausstellen zu müssen. Somit kann jedes Hotel außerdem konkurrenzfähige Angebote mit Partnern an seinem Standort zusammenschnüren und diese durch interessante Digital Partner (Blogs, etc.) vermarkten lassen. So kann ein Hotel seine Direktbuchungen über die eigene Internetseite erhöhen und sich unabhängiger aufstellen.
So können Sie profitieren
Disclaimer
Uns ist an dieser Stelle nochmals sehr wichtig zu erwähnen, dass dieser Artikel keinerlei Rechtsberatung darstellt. Wir berichten in diesem Artikel lediglich von einem Beratungsgespräch mit Fachleuten. Sollten Sie eine ausführliche Rechtsberatung zu diesem Thema wünschen oder Ihren persönlichen Einzelfall prüfen lassen wollen, wenden Sie sich bitte an eine Ihnen vertraute Kanzlei. Sollten Sie keine spezialisierte Kanzlei kennen, empfehlen wir Ihnen, sich an die Kanzlei zu wenden, mit der wir zusammenarbeiten.
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Wir hoffen, Ihnen mit diesem Artikel weitergeholfen zu haben und wünschen Ihnen viele Direktbuchungen und angenehme Gäste.