Hotel + Zusatzleistung – Ist das in Ordnung?

WICHTIG: Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem nachfolgenden Text unter KEINEN Umständen um Rechtsberatung handelt.

Teilen Sie diesen Beitrag gern

Inhaltsverzeichnis

Wir bekommen oft die Frage, ob es in Ordnung ist, wenn ein Hotelier eine externe Zusatzleistung in seine Angebote mit aufnimmt. Ist er dann ein Reiseveranstalter? Muss er dann einen Sicherungsschein (Insolvenzabsicherung) ausstellen? Ab wann muss er diesen ausstellen und welche Möglichkeiten gibt es hier? Um unseren Kunden und Partnern hier zur Seite zu stehen, haben wir viele Fragen gesammelt und diese Rechtsanwältin Engels-Siebert gestellt. Rechtsanwältin Engels-Siebert ist Partnerin in der Kanzlei ES Rechtsanwälte mit Hauptsitz in Düsseldorf und Niederlassung in München sowie Kooperationspartnern in Berlin und Frankfurt und international in der ITLN (International Travel Law Network) www.itln.co.uk vernetzt. Die Kanzlei hat sich seit fast 30 Jahren auf Reise- und Luftverkehrsrecht spezialisiert und berät ausschließlich Unternehmen der Touristik.

WICHTIG / DISCLAIMER: Selecdoo leistet hier keinerlei Rechtsberatung! Dieser Artikel dient ausschließlich der Information. Sollten Sie Ihren individuellen Fall prüfen lassen wollen, dann wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl oder die oben genannte Kanzlei.

Der Vorgang - Dieser Weg der Buchung & der Angebotskonzeptionierung wurde geprüft

Bevor wir uns an die Lösung eines Problems machen, müssen wir vorstellen, welcher Vorgang hier geprüft wurde. Auch diesen haben wir exakt so von der Anwaltskanzlei prüfen lassen. Das Ergebnis daraus lesen Sie weiter unten. Wie erfolgt nun die Buchung und vor allem wann erfolgt die Zahlung einer Selecdoo Buchung?

Der Prozess:

  1. Gast sieht Angebot auf einem Blog im Internet.
  2. Der Gast besucht (bzw. wird weitergeleitet) eine Angebotsseite – auch Landingpage genannt.
  3. Der Gast klickt auf “buchen” / “zur Buchung” oder ähnliches.
  4. Der Gast klickt auf “zahlungspflichtig buchen”.
    1. Der Gast kann gebeten werden, eine Kreditkarte als Sicherheit bzw. sogenannte Garantiebuchung zu hinterlegen (diese wird im Vorgang der Buchung nicht belastet).
  5. Der Gast reist im Hotel an.
  6. Der Gast nimmt seine gebuchten Leistungen wahr.
  7. Der Gast reist ab & zahlt bei der Abreise.
  8. Der Gast verlässt das Hotel / den Ort.

 

Was in diesem Prozess doch stark auffällt, ist dass der Gast hier erst dann für die Leistung zahlt, wenn er diese auch wahrgenommen hat.

Fragestellung: Ist das Hotel ein Reiseveranstalter?

Wir haben genau diese Frage auch an Rechtsanwältin Engels-Siebert gerichtet. Wir wollten wissen, ob das Hotel in diesem Fall rechtlich als Reiseveranstalter gesehen werden kann. Viel wichtiger jedoch war uns in dem Gespräch, ob das Hotel bei einer Zusatzleistung einen Sicherungsschein (Insolvenzabsicherung) ausstellen muss oder nicht. Rechtsanwältin Engels-Siebert nannte uns folgende Definition eines Reiseveranstalters (Zitat):
"Reiseveranstalter ist ein Unternehmen, das zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen zum Zweck derselben Reise zu einem Leistungspaket bündelt."
Silke Engels-Siebert
Rechtsanwältin

Augenscheinlich ist dies nun also bei dem Hotel der Fall. Jedoch drängt sich dann die Frage auf, wie es um den Sicherungsschein (Insolvenzabsicherung) steht. Auch diese Frage haben wir im Gespräch zuerst sehr allgemein gestellt. Hier gab es eine klare und unmissverständliche Antwort (Zitat):

"Die Verpflichtung zur Absicherung von Kundengeldern vor Insolvenz und Zahlungsunfähigkeit gem. § 651 r Abs 1 BGB trifft jeden Reiseveranstalter."
Silke Engels-Siebert
Rechtsanwältin

So weit, so gut. Jetzt hatten wir jedoch einen – wie sich herausstellen soll – nicht ganz unberechtigten Einwand. Wir haben uns noch einmal den obigen Prozess angesehen und uns folgende Frage gestellt:

Wann sollte das Hotel die Zahlung entgegennehmen?

Unsere These hier: Wenn ein Hotel die Zahlung erst bei Abreise entgegennimmt, dann ist der Gast nicht von einer möglichen Insolvenz betroffen, da der Gast nicht in Vorkasse geht. Somit entsteht dem Gast keinerlei finanzieller Schaden bei einer Insolvenz (welche durch den Sicherungsschein (Insolvenzabsicherung) abgesichert werden soll). Hier ist jedoch ein Merkmal WIRKLICH wichtig. Dies betrifft nicht den Aufenthalt vor Ort, sondern die An- und Abreise. Das Hotel sollte also in seiner Angebotsgestaltung darauf achten, keinerlei An- & Abreisereisen anzubieten.

Hierzu noch ein Zitat von Rechtsanwältin Engels-Siebert:

"... Insoweit ist zu beachten, dass § 651 r BGB (Sicherungsschein) auch die Risiken im Rahmen der Rückreise absichern soll. Eine Ausnahme kommt daher in Betracht, wenn keine Vorkasse gefordert und keine Beförderungsleistung angeboten wird."
Silke Engels-Siebert
Rechtsanwältin
Zum einfacheren Verständnis hier 2 Beispiele:

Angebotsbeispiel 1

sicherungsscheinpflichtig:

  • Anreise mit der Bahn
  • 2 Nächte im Hotel
  • inkl. Frühstück
  • Rundflug über Hamburg mit einem Helikopter
  • Wellness + 1x Massage
  • 1 Flasche Sekt auf dem Zimmer
  • Rückreise mit der Bahn
  • Preis: 299 € p.P
  • Zahlungsbedingung: Vorkasse bei Buchung

Angebotsbeispiel 2

offenbar nicht sicherungsscheinpflichtig:

  • 2 Nächte im Hotel
  • inkl. Frühstück
  • Rundflug über Hamburg mit einem Helikopter
  • Wellness + 1x Massage
  • 1 Flasche Sekt auf dem Zimmer
  • Preis: 229 € p.P (Anreise ist nicht dabei)
  • Zahlungsbedingung: Zahlung bei Abreise
Im zweiten Angebot ist es somit offenbar nicht nötig, einen Sicherungsschein auszustellen, da das Hotel die Zahlung erst nach erbrachten Leistungen – Zug-um Zug Prinzip des § 320 BGB – erhält UND weder die An- noch die Abreise organisiert oder im Preis bzw. im Angebot inkludiert.

Das Fazit

Jetzt wollten wir es noch einmal genau von Rechtsanwältin Engels-Siebert wissen. Daher haben wir noch einmal auf den obigen Prozess verwiesen und gefragt: “Muss ein Haus bei dem beschriebenen Prozess einen Sicherungsschein (Insolvenzabsicherung) ausstellen oder nicht?”
"Bei dem von Ihnen beschriebenen Ablauf einer Hotelbuchung kommt es nicht zu einer Vorkasse, sondern der Kunde zahlt erst, wenn er alle gebuchten Leistungen, die keine Beförderung umfassen, in Anspruch genommen hat. Eine Insolvenzabsicherungspflicht des Hotels besteht damit nicht."
Silke Engels-Siebert
Rechtsanwältin
Mit diesen fundierten Aussagen freuen wir uns besonders, hier einen sehr kompetenten Ansprechpartner im Reiserecht gefunden zu haben und danken an dieser Stelle noch einmal für das ausführliche Gespräch.

Was bedeutet dies nun im operativen Geschäft?

Erst einmal ist es nun gut zu wissen, wann ein Hotel bei einem Reiseangebot, das externe Zusatzleistungen inkludiert, einen Reisesicherungsschein ausstellen muss.

Wichtig ist vor allem auch, dass nun bekannt ist (ggf. auch schon bekannt war), dass ein Hotel Angebote konzipieren kann, ohne einen Sicherungsschein (Insolvenzabsicherung) ausstellen zu müssen. Somit kann jedes Hotel außerdem konkurrenzfähige Angebote mit Partnern an seinem Standort zusammenschnüren und diese durch interessante Digital Partner (Blogs, etc.) vermarkten lassen. So kann ein Hotel seine Direktbuchungen über die eigene Internetseite erhöhen und sich unabhängiger aufstellen.

So können Sie profitieren

Wenn Sie nun diese interessante neue Vermarktungswelt einmal ausprobieren möchten, dann sprechen Sie uns gerne an. Vereinbaren Sie einfach Ihr unverbindliches & kostenfreies Strategiegespräch mit uns. Wir helfen Ihnen dabei, neue Partner zu finden und diese anzubinden. Weiterhin helfen wir Ihnen bei der Konzeption Ihres Angebots und der Abrechnung gegenüber vielen neuen digitalen Direktvertriebspartnern. Sie haben so die Möglichkeit, Ihre Influencer Anfragen einfach, unkompliziert und profitabel für alle Seiten zu gestalten. Das schafft eine echte WIN-WIN-WIN-Situation für alle Seiten und führt zu nachhaltigen Direktbuchungen mit geringsten Stornoraten.

Disclaimer

Uns ist an dieser Stelle nochmals sehr wichtig zu erwähnen, dass dieser Artikel keinerlei Rechtsberatung darstellt. Wir berichten in diesem Artikel lediglich von einem Beratungsgespräch mit Fachleuten. Sollten Sie eine ausführliche Rechtsberatung zu diesem Thema wünschen oder Ihren persönlichen Einzelfall prüfen lassen wollen, wenden Sie sich bitte an eine Ihnen vertraute Kanzlei. Sollten Sie keine spezialisierte Kanzlei kennen, empfehlen wir Ihnen, sich an die Kanzlei zu wenden, mit der wir zusammenarbeiten.

Die Kontaktdaten der Kanzlei:

  • ES Rechtsanwälte
  • Königsallee 60 f
  • 40212 Düsseldorf
  • Telefon +49 (0) 211-8903664
  • Telefax +49 (0) 211-8903999
  • office@esrechtsanwaelte.com

 

Wir hoffen, Ihnen mit diesem Artikel weitergeholfen zu haben und wünschen Ihnen viele Direktbuchungen und angenehme Gäste.

weitere interessante Beiträge

Angebot Vorschau
News & Blogbeiträge
Was macht ein Angebot attraktiv für Kunden

Oft stellt sich die Frage und das ganz besonders im Reisesektor, was genau ein gutes Angebot eigentlich ist. Aus der eigenen Situation heraus findet man

Mehr Website-Besucher?

Jetzt Video ansehen & mehr erfahren!

All rights reserved © 2015 -2020 by Selecdoo.com

Made with passion by internetumsatz.de in Munich

Hosted in Germany