Allgemeine Geschäftsbedingungen der selecdoo AG für Advertiser

Inhaltsverzeichnis

Einführung

Die selecdoo AG (nachfolgend „selecdoo“ genannt) betreibt unter der Domain https://work.selecdoo.com eine Plattform (nachfolgend auch „selecdoo“ genannt), welche bei selecdoo angemeldeten Anbietern von Online Waren und Dienstleistungen (nachfolgend „Advertiser“) ermöglicht, Produkte im Rahmen von Programmen zu bewerben.

Hierzu stellen bei selecdooo registrierte Personen (nachfolgend
„Publisher“) ihre Werbeumfelder – z.B. Webseite – den Advertisern oder selecdoo selbst zur Verfügung.

Gegenstand der Programme ist die Erbringung von Media-Dienstleistungen über die Werbeumfelder des Publishers mittels Werbemittel – wie z.B. Banner oder Text-Links – zur Unterstützung des Advertisers beim Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen.

  1. Begriffsbestimmung im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) und allen Verträgen mit dem Advertiser bedeuten:

Account ist der Zugang zur selecdoo Plattform, wie er nach erfolgreicher Registrierung und Freischaltung durch selecdoo eröffnet wird.

View: Ein View ist ein vom User ausgeführter Aufruf des Werbeumfeldes des Publishers, durch den ein Werbemittel des Advertisers nach den Programmbedingungen angezeigt wird. Nach dem Aufruf des Werbeumfeldes und einem daraufhin entstandenen Lead oder Sale auch ohne einen Click auf das Werbemittel des Advertisers kann eine Vergütungspflicht des Advertisers ausgelöst werden (Post-View).

Click: Ein Click ist ein vom User freiwillig und bewusst ausgeführter Aufruf eines Hyperlinks für das Programm des Advertisers, der zum Aufruf der verlinkten Webseite des Advertisers führt. Der Hyperlink muss dabei in das nach den Programmbedingungen freigegebene Werbeumfeld (z.B. der Webseite) des Publishers eingebettet sein. Auch eine spätere Weiterführung der Aktion des Users (z.B. bei einem Lead oder Sale) kann zu einer Vergütungspflicht des Advertisers führen (Post-Click).

Call: Ein Call ist ein vom User freiwillig und bewusst ausgeführter Anruf einer dem Programm des Advertisers zugeordneten und im Werbeumfeld des Publishers angezeigten Rufnummer.
Lead: Bei einem Lead schließt sich an einen gültigen View, Click oder Call eine freiwillige und bewusste Ausführung einer bestimmten definierten Aktion auf der Webseite des Advertisers (qualifizierte Aktion) durch den User an. Leads werden durch das System von selecdoo protokolliert, vom Advertiser verifiziert und durch selecdoo nach billigem Ermessen bestimmt und bestätigt.

Sale: Bei einem Sale schließt sich an einen gültigen View, Click oder Call ein freiwilliger und bewusster Erwerb einer entgeltpflichtigen Ware oder eine freiwillige und bewusste Inanspruchnahme einer entgeltpflichtigen Dienstleistung durch den User an. Sales werden durch das System von selecdoo protokolliert, vom Advertiser verifiziert und durch selecdoo nach billigem Ermessen bestimmt und bestätigt.

Hyperlink ist ein vom Advertiser über die Plattform zur Nutzung durch den Publisher in dem Werbeumfeld des Publishers für das Programm des Advertisers bereitgestellter Verweis auf die Webseite des Advertisers.

Pay-Per-View/Click/Call/Lead/Sale Programm: Der Vergütungsanspruch im Rahmen eines Pay- Per-View/Click/Call/Lead/Sale Programms ist von den in diesen AGB geregelten Voraussetzungen abhängig.

User ist jede natürliche oder juristische Person, welche das Werbeumfeld des Publishers bzw. die Webseite des Advertisers aufruft und einen View, Click, Call, Lead und/oder Sale durchführt.

Werbeumfeld (des Publishers): Das Werbeumfeld ist das vertragsgegenständliche Internetangebot des Publishers bzw. eines Dritten, der die Nutzungsrechte an den Internetangeboten eines Publishers erwirbt, z.B. Webseiten, mobile Seiten, Social Profile, Apps etc. In den Programmbedingungen kann der Advertiser das Werbeumfeld aber auch erweitern (z.B. auf Search-Engine-Marketing).

Sofern es sich bei dem Werbeumfeld um eine Webseite handelt, ist darunter das Internetangebot des Publishers unter den vom Publisher angegebenen und angemeldeten Domains mit den vom Advertiser geprüften Inhalten zu verstehen. Die im Account des Publishers angegebenen Domains sind für den Advertiser unter Umständen einsehbar. Der Advertiser wird diese bzw. deren Inhalte proaktiv in angemessenen Abständen prüfen und, soweit angezeigt, selecdoo melden.

Webseite (des Advertisers) ist das vertragsgegenständliche Internetangebot des Advertisers (z.B. Webseiten, mobile Seiten, Social Profile, Apps etc.) unter der exakt angegebenen URL, unter der dieser online Waren und/oder Dienstleistungen vertreibt bzw. bewirbt und auf das der durch den Publisher, gemäß den Regelungen des Programms, zu verwendende Hyperlink verweist.

 

  1. Vertragsschluss

2.1.     Mit der Registrierung erhält der Advertiser die Möglichkeit zur Teilnahme am selecdoo Netzwerk. Dies trägt den Namen selecdoo. Selecdoo bietet dem Advertiser ein Portfolio an Publishern an, die ihrerseits ihre Werbeumfelder dem Advertiser zur Verfügung stellen.

2.2.     Einen Account können nur juristische Personen sowie unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen im Sinne des § 14 BGB eröffnen. Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme.

2.3.     Selecdoo oder ein durch selecdoo beauftragter Dritter ist berechtigt vom Advertiser zur Identitätskontrolle die Vorlage geeigneter Nachweise wie z.B. gültiger Gewerbenachweis, Handelsregisterauszug und/oder Identitätsnachweis anzufordern.

2.4.     Meldet ein Mitarbeiter einer juristischen Person diese als Advertiser an, so muss dieser hierfür schriftlich durch die juristische Person bevollmächtigt sein. Gleiches gilt, wenn ein sonstiger Dritter (z.B. Agentur) einen Account im Auftrag eines Advertisers eröffnet. Die Vollmacht ist auf Verlangen von selecdoo nachzuweisen.

2.5.     Der Advertiser ist selecdoo, wie auch dem Publisher gegenüber, zur vollständigen und inhaltlich zutreffenden Angabe aller von selecdoo geforderten Registrierungsdaten, sowie aller von selecdoo geforderten Informationen bezüglich der angebotenen Programme, verpflichtet. Der Advertiser ist verpflichtet, die Registrierungsdaten und alle Informationen bzgl. seiner Programme stets auf dem aktuellen Stand zu halten.

2.6.     Mit der vollständigen Registrierung, der Aktivierung des Advertiser Accounts, dem Akzeptieren der Set-Up Fee und dieser AGB gibt der Advertiser ein Angebot zum Abschluss des Vertrages über die Teilnahme am selecdoo Netzwerk mit dem Inhalt dieser AGB ab.

2.7.     Nimmt selecdoo das Angebot an, erhält der Advertiser eine Bestätigungs-E-Mail. Mit Annahme der Auftragsbestätigung kommt zwischen dem Advertiser und selecdoo der Vertrag zustande (sog. Rahmenvertrag). Selecdoo behält sich vor, die Annahme des Angebotes ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Eine Setup Fee fällt in diesem Fall nicht an.

  1. Vertragsgegenstand

3.1.     Der Advertiser unterhält ein Online-Angebot zum Vertrieb seiner Waren und Dienstleistungen und benötigt Werbeumfelder zur Förderung dieses Vertriebs. Im Rahmen von Programmen zwischen Advertiser und Publisher stellen Publisher diese Werbeumfelder dem Advertiser zur Verfügung.

Zur Teilnahme an den Programmen bewerben sich entweder die Advertiser oder die Publisher über das selecdoo Netzwerk oder die Kampagne Wird öffentlich für alle Publisher freigaschaltet. Sollte eine Kampagene öffentlich für alle im selecdoo Netzwerk registrierten Publisher freigeschaltet werden, kann jeder Publisher im Netzwerk ohne weiteres die Produkte und/oder Dienstleistungen des Advertiseres bewerben.

Selecdoo bietet dem Advertiser Bewerbungen von Publishern zur Teilnahme an seinen Programmen an.

Dem Publisher bietet selecdoo angebotene Programme von Advertisern an, für welche der Publisher seine Werbeumfelder zur Verfügung stellen kann, um den Vertrieb der Waren und Dienstleistungen des Advertisers zu unterstützen.

3.2.     Mit der Bewerbung eines Programms akzeptiert der Publisher etwaige zusätzliche, programmspezifische auf der Plattform genannte Teilnahmebedingungen von selecdoo oder dem Advertiser.

Der Advertiser garantiert, dass diese zusätzlichen Teilnahmebedingungen weder im Widerspruch zu diesen AGB oder den selecdoo AGB`s für Publisher noch zu geltenden anwendbaren Bestimmungen stehen. Im Fall von Widersprüchen zwischen Regelungen dieser AGB sowie den selecdoo AGB`s für Publisher und den zusätzlichen Teilnahmebedingungen des Advertisers gehen solche dieser AGB sowie der selecdoo AGB`s für Publisher denjenigen der Teilnahmebedingungen des Advertisers vor.

3.3.     Die Annahme der Bewerbung bzw. des Angebots zur Teilnahme an einem Programm erfolgt durch den Advertiser bzw. Publisher, womit ein Einzelvertrag zu diesem Rahmenvertrag zustande kommt. Der Einzelvertrag und die etwaigen zusätzlichen Teilnahmebedingungen werden Bestandteil des Rahmenvertrages zwischen selecdoo und dem Advertiser. Es entstehen keinerlei Vertragsbeziehungen zwischen dem Advertiser und dem Publisher.

Der Einzelvertrag enthält die konkretisierten Angaben über die Art und Vergütung der zu erbringenden Dienstleistung zur Unterstützung des jeweiligen Advertisers beim Online Vertrieb seiner Waren und Dienstleistungen bspw. der Erwerb von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch einen Dritten (Sale) oder das Bestellen eines Newsletters (Lead). Eine Kombination aus Call, Click, Lead, Sale und View ist möglich. Sowohl Advertiser als auch Publisher sowie selecdoo sind berechtigt ohne Angabe von Gründen eine Bewerbung abzulehnen.

3.4.     Der Advertiser verpflichtet sich, das Angebot der bewerbenden Publisher zur Teilnahme am Programm binnen einer Prüfungsfrist von zwei (2) Wochen gerechnet ab Abgabe des Angebotes zu prüfen und entweder abzulehnen oder anzunehmen. Die Entscheidung für die Annahme eines Publishers zum Programm des Advertisers trifft innerhalb der Prüfungsfrist ausschließlich der Advertiser. Nach Verstreichen lassen der Prüfungsfrist ist selecdoo befugt, die Bewerbung für den Advertiser ohne Angabe von Gründen anzunehmen oder abzulehnen. Mangels Freischaltung durch selecdoo gilt eine Bewerbung ohne weiteres als abgelehnt. Bei öffentlich verfügbaren Partnerprogrammen gilt jeder Publisher als angenommen.

3.5.     Soweit selecdoo für eine Mehrzahl von Programmen als Aggregator tätig wird, gelten vorstehende Regelungen entsprechend mit der Maßgabe, dass die Annahme des Angebotes selecdoo vorbehalten bleibt.

Selecdoo kann es Publishern – z.B. im Rahmen von Vergleichstabellen oder Produktdaten – ermöglichen, durch Eingehen einer Partnerschaft Zugang zu einer Vielzahl von Advertisern, die Leistungen in der entsprechenden Kategorie zusammengefasst anbieten, zu erhalten. Dann tritt selecdoo als Aggregator auf und bewirbt sich für das Programm des Advertisers mit Wirkung für alle teilnehmenden Publisher.

Selecdoo übernimmt in diesem Rahmen lediglich die Bewerbung gegenüber dem Advertiser sowie die Aggregation für die Publisher. Es gelten insofern die Bedingungen aus Ziffern 3.1 bis 3.4 dieser AGB entsprechend, jedoch mit Wirkung für die betroffenen Publisher alleine.

Die teilnehmenden Publisher sind ihrerseits auch in diesem Falle gegenüber dem Advertiser verpflichtet, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Standardbedingungen für die Teilnahme an dem (aggregierten) Programm und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von selecdoo für Publisher.

3.6.     Selecdoo wird durch die Annahme des Angebotes berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Leistungen zur Unterstützung des jeweiligen Advertisers durch ihre Publisher zu erbringen. Der Advertiser hat keinen Anspruch gegenüber selecdoo auf die Erbringung von Leistungen durch selecdoo bzw. durch die Publisher von selecdoo.

Soweit jedoch selecdoo gemäß diesen AGB`s durch ihre Publisher Leistungen erbringt, hat der Advertiser diese an selecdoo zu vergüten.

  1. Leistungsbestimmungsrecht/Leistungsumfang und -erbringung

4.1.     Selecdoo ist berechtigt aber nicht verpflichtet, die Plattform nach eigenem Ermessen fortlaufend weiterzuentwickeln und an die technische Entwicklung anzupassen.

4.2.     Media-Dienstleistungen zur Unterstützung des Advertisers beim Online-Vertrieb von Waren- und Dienstleistungen werden ausschließlich durch die Publisher erbracht.

Der Publisher wird hinsichtlich Art, Umfang und Gestaltung der Werbung für das Programm des Advertisers im Interesse des Advertisers und nicht in Erfüllung einer selecdoo gegenüber dem Advertiser obliegenden Verpflichtung tätig. Dem Advertiser bleibt vorbehalten, den Pflichtenkreis des Publishers über die in Ziffer 10 dieser AGB enthaltenen Verpflichtungen hinaus durch die gesonderten Teilnahmebedingungen des Programms näher zu konkretisieren und ergänzende Pflichten des Publishers gegenüber dem Advertiser festzulegen. Publisher werden insoweit nicht als Erfüllungsgehilfen für selecdoo tätig.

4.3.     Selecdoo ist auch berechtigt, die eigene Leistungserbringung oder Teile hiervon zur selbständigen Erledigung auf Drittdienstleister oder Erfüllungsgehilfen zu übertragen.

  1. Vergütungsvoraussetzungen/vorläufige Gutschrift

5.1.     Für die Einrichtung eines Programms erhebt N3M von dem Advertiser eine gesondert zu vereinbarende einmalige Set-Up Fee, die mit Vertragsschluss fällig wird.

5.2.     Selecdoo ermöglicht dem Advertiser, Pay-Per-Click/View/Call/Lead/Sale Programme bzw. eine Kombination der vorgenannten Programmarten zu betreiben. Die für das Programm bei dessen Start angegebene Vergütung entspricht einer Standard-Vergütung, die vom Advertiser jederzeit erhöht, jedoch während einer anfänglichen Mindestlaufzeit von drei (3) Monaten ohne vorherige, schriftliche Einwilligung von selecdoo nicht gesenkt werden darf. Zudem verpflichtet sich der Advertiser im Falle jeder Ratenänderung diese fünf (5) Werktage vor Inkrafttreten in Textform selecdoo und dem Publisher mitzuteilen. Ein Anspruch auf Vergütung entsteht gemäß den Bedingungen des jeweiligen Programms bei erzeugten gültigen Clicks, Views, Calls, Leads oder Sales im Sinne dieser AGB. Die Netto-Vergütung von selecdoo bestimmt sich aus dem Netto-Vergütungsanteil des Publishers gemäß der in dem jeweiligen Programm angegebenen Vergütung. Hinzu kommt ein weiteres Entgelt in Höhe von 30%.

5.3.     Bei Pay-Per-View Programmen wird selecdoo der jeweils aktuell gültige Fixbetrag gemäß dem Programm zzgl. des gemäß Ziffer 5.2 dieser AGB vereinbarten weiteren Entgelts gutgeschrieben bzw. der entsprechende Betrag dem Konto des Advertisers bei selecdoo belastet, sofern es sich nicht lediglich um Views für das sogenannte Post-View-Tracking handelt. Die Abrechnung erfolgt pro 1.000 (eintausend) Views.

5.4.     Bei Pay-Per-Click sowie Pay-Per-Call Programmen wird selecdoo für jeden Click bzw. Call der jeweils aktuell gültige Fixbetrag gemäß dem Programm zzgl. des gemäß Ziffer 5.2 dieser AGB vereinbarten weiteren Entgelts gutgeschrieben und der entsprechende Betrag dem Konto des Advertisers bei selecdoo belastet.

5.5.     Clicks, die nicht per Hyperlink und/oder auf die Webseite des Advertisers generiert werden, sind nicht gültig. Durch technische Vorrichtungen (z.B. Clickgeneratoren) automatisch erzeugte sowie durch Zwang oder Täuschung initiierte Clicks, Views und Calls sind nicht gültig.

Wiederholte bzw. in kurzer Zeit aufeinander folgende Clicks, Views und Calls desselben Users – z.B. auch Clicks auf verschiedene Hyperlinks – sind ebenfalls nicht gültig. Clicks, Views und Calls, für die der User vom Publisher eine Vergütung erhält, sind ebenfalls nicht gültig. Auch Clicks, die mit einem Aktionszwang verbunden sind, wie z.B. dem Absenden einer SMS-Nachricht, der Teilnahme an einem Gewinnspiel oder der Verwendung des Clicks in einem Paid E-Mail System, sind ohne vorherige schriftliche Einwilligung von selecdoo oder ohne Erlaubnis in den Programmbedingungen grundsätzlich unzulässig. Bei Fehlen einer solchen Einwilligung oder expliziten Erlaubnis sind hierdurch erzeugte Clicks, Views und Calls nicht gültig.

5.6.     Alle zu dem Zeitpunkt als gültig erachtete Clicks, Views und Calls werden im Zuge der täglichen Auswertung des Transaktionssystems vom Konto des Advertisers bei selecdoo abgezogen. Die Belastung des Kontos des Advertisers stellt zunächst kein Anerkenntnis dahingehend dar, bei den erfassten Clicks, Views und Calls handele es sich tatsächlich um alle vollständig erfassten gültigen Clicks, Views und Calls. Die Prüfung der Gültigkeit und Abrechnung weiterer Clicks, Views und Calls gemäß den Regelungen dieser AGB und den Teilnahmebedingungen des jeweiligen Programms bleibt selecdoo insoweit vorbehalten.

5.7.     Für die Gutschrift bzw. Belastung bei Pay-Per-Lead Programmen, Pay-Per-Sale Programmen oder einer Kombination mit den vorgenannten Programmarten gelten zunächst die Ausführungen unter Ziffern 5.3 bis 5.6 dieser AGB entsprechend. Grundsätzlich können Views (einschließlich Post-Views), Clicks (einschließlich Post-Clicks) und Calls zu einem Lead und/oder Sale führen. Ein Call kann ggfs. bereits ein Lead sein. Selecdoo kann die Gewährung einer Vergütung (z.B. im Rahmen von Bonusprogrammen) an den User für die Durchführung eines Leads, Sales oder Calls gestatten. Protokollierte, aber nicht als gültig verifizierte Leads oder Sales werden vorgemerkt, jedoch dem Advertiser noch nicht belastet und stellen zunächst keinen Umsatz dar. Die Vormerkung und/oder Belastung des Kontos des Advertisers bei selecdoo stellt kein Anerkenntnis dahingehend dar, es handele sich um tatsächlich gültige oder alle vollständig erfassten Leads oder Sales. Bei Pay-Per-Sale Programmen mit prozentualer Vergütung wird diese nach dem Nettoverkaufswert der Ware oder Dienstleistung (also exklusive der Nebenleistungen und der Mehrwertsteuer) berechnet.

5.8.     Dem Advertiser bleibt der Nachweis vorbehalten, bei den von selecdoo protokollierten Leads oder Sales handele es sich nicht um gültige Leads oder Sales. Der Advertiser soll die vorgemerkten Leads oder Sales über die Plattform unverzüglich verifizieren.

5.9.     Selecdoo wird für den Advertiser bei vorgemerkten Leads oder Sales eine Verifizierungsfrist von 30 Tagen einrichten, nach deren Ablauf vorgemerkte Leads oder Sales automatisch als verifizierte, gültige Leads oder Sales gelten. Der Advertiser bleibt gleichwohl verpflichtet, gültige Leads oder Sales vor Ablauf dieser Frist zu verifizieren, sofern keine begründeten Einwendungen bestehen.

5.10.  Der Advertiser wird über die von ihm verifizierten und nicht verifizierten Views, Clicks, Calls, Leads und Sales und hinsichtlich seiner entsprechenden Einwendungen auf Ersuchen von selecdoo Auskunft erteilen.

Daneben räumt der Advertiser selecdoo das Recht auf Überprüfung der durchgeführten Verifikationen hinsichtlich der Vollständigkeit und inhaltlichen Richtigkeit ein. Dieser Nachweis kann durch Vorlage geeigneter Dokumente, Kundenunterlagen und / oder Logfiles erfolgen. Selecdoo ist insoweit auch berechtigt, die Angaben des Advertisers durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer während der üblichen Geschäftszeiten durch Einsichtnahme in die entsprechenden Geschäftsunterlagen beim Advertiser prüfen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt bei Abweichungen (hinsichtlich der vom Advertiser verifizierten Views, Clicks, Calls, Leads oder Sales im Verhältnis zu den tatsächlichen Views, Clicks, Calls, Leads oder Sales) von weniger als 2,5 % selecdoo, andernfalls der Advertiser.

5.11.  Der Advertiser verpflichtet sich, die Höhe der Standard-Vergütung für Views, Clicks, Calls, Leads und Sales bei Programmen des Advertisers stets so mit selecdoo zu vereinbaren, dass diese in der Höhe mindestens der höchsten Standard-Vergütung von vergleichbaren Programmen des Advertisers bei anderen öffentlichen und privaten Netzwerken entsprechen.

Vereinbart der Advertiser während der Laufzeit seiner Zusammenarbeit mit selecdoo mit einem anderen öffentlichen oder privaten Netzwerk bessere Konditionen, so gelten diese automatisch ebenfalls im Verhältnis mit selecdoo.

5.12.  Eine Zahlungspflicht trifft den Advertiser auch dann, wenn durch ihn oder einen seiner Erfüllungsgehilfen ein Tracking-Ausfall oder eine sonstige Fehlfunktion verursacht wird. In einem solchen Fall errechnet sich der zu ersetzende Wert auf Basis der durchschnittlichen Tagesumsätze der letzten drei (3) Monate. Pro angebrochenem Tag wird der vollständige Tagesumsatz fällig.

5.13.  Der Advertiser ist verpflichtet, selecdoo und die Publisher über Trackingänderungen zwei (2) Monate vor Inkrafttreten der Änderung zu informieren und diese mit selecdoo abzustimmen. Sollte der Advertiser ohne vorherige Information und Abstimmung mit selecdoo das Trackingverfahren (u.a. auch die Trackinghierarchie) abändern, so dass die Protokollierung nicht mehr korrekt funktioniert (Trackingausfall oder sonstige Fehlfunktion), wird der Ausfall nachträglich, gegenüber den Publishern und selecdoo – auf der Grundlage des durchschnittlichen Verdienstes der letzten drei (3) Monate vor dem Ausfall – durch den Advertiser kompensiert

  1. Zahlungsweise/Vergütung

6.1.     Zahlungen des Advertisers werden über ein Konto des Advertisers bei selecdoo abgewickelt. Guthaben auf dem Konto des Advertisers werden nicht verzinst. Das Konto wird bei selecdoo auf Guthabenbasis geführt.

6.2.  Rechnungen von selecdoo können in elektronischer Form gestellt werden und sind sofort nach Erhalt der Rechnung fällig und zahlbar. Der Advertiser ist zum Abzug von Skonti nicht berechtigt. Im Falle des Zahlungsverzuges behält sich selecdoo das Recht vor, sowohl Mahngebühren als auch Verzugszinsen geltend zu machen sowie die jeweiligen Programme zu stoppen, sowie die angebundenen Partner über einen drohenden Zahlungsausfall seitens des Advertisers zu informieren.

6.3.     Sofern der Advertiser Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist er zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Gegenansprüche oder Mängelrügen geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Zurückbehaltung ist der Advertiser jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

  1. Pflichten des Advertisers

7.1.     Der Advertiser wird im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten darauf hinwirken, dass seine Webseite (einschließlich aller Einträge in Suchmaschinen, Verzeichnissen oder Linklisten Dritter) so gestaltet und präsentiert wird, dass durch User gültige Views, gültige Clicks, gültige Calls, gültige Leads oder gültige Sales auf die bzw. auf der Webseite des Advertisers generiert und mittels geeigneter Trackingverfahren vollständig protokolliert werden. Die Protokollierung muss mit und ohne Cookies gewährleistet sein. Zudem verpflichtet sich der Advertiser die selecdoo Trackingcodes richtig und vollständig einzubauen, so dass das Tracking ordnungsgemäß funktioniert.

7.2.     Der Advertiser verpflichtet sich seine Trackingverfahren, insbesondere die Funktion der eingesetzten Trackingweichen und der angewandten Attributionsverfahren, gegenüber selecdoo innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Vertragsabschluss in Textform offenzulegen. Werden die Änderungen an einem laufenden Programm vorgenommen, so ist selecdoo über die exakten Änderungen zwei (2) Monate vor Inkrafttreten der Änderungen darüber zu informieren. Die Information bedarf der Textform. Zudem wird selecdoo ermächtigt, diese Information auf ihrem Portal zu veröffentlichen.

Für den Fall, dass der Advertiser zusätzlich ein eigenes Tracking zum Einsatz bringt, soll stets das selecdoo Tracking für die jeweiligen Einzelverträge Gültigkeit haben. Sofern der Advertiser Trackingweichen implementiert, gewährleistet der Advertiser, dass hierdurch das Tracking von selecdoo nicht beeinflusst wird.

7.3.     Die zur Teilnahme an einem Programm erforderlichen Hyperlinks und Werbemittel stellt der Advertiser selecdoo bzw. den Publishern von selecdoo zum Abruf bereit. Der Advertiser stellt selecdoo Hyperlinks und Werbemittel zur Verfügung, die selecdoo in dem Werbeumfeld des Publishers einsetzen darf. Die Hyperlinks und Werbemittel müssen für die bestimmungsgemäße Nutzung durch den Publisher geeignet sein. Selecdoo ist berechtigt, die Werbemittel des Advertisers und dessen Namen und Marken der über selecdoo beworbenen Waren oder Dienstleistungen als Referenz im Rahmen eigener Akquise einzusetzen.

7.4.     Sofern eine für Mobile Devices optimierte Webseite oder Applikation vorhanden sind, verpflichtet sich der Advertiser diese mit der selecdoo Tracking-Technologie für ein funktionierendes Tracking zu versehen.

7.5.     Der Advertiser verpflichtet sich, seine Webseite und Werbemittel so zu gestalten, dass Rechte Dritter, einschließlich des Urheberrechts, nicht verletzt werden. Ferner verpflichtet sich der Advertiser, nicht gegen geltendes Recht, insbesondere auch des Datenschutzes, zu verstoßen. Der Advertiser darf ihm bekannt gewordene personenbezogene Daten sowie vertrauliche Informationen, auch diejenigen der Publisher von selecdoo, ausschließlich zum Zwecke der Abwicklung des Vertrages und für dessen Dauer nutzen.

7.6.     Der Advertiser ist verpflichtet, sein geschäftsmäßiges Angebot mit einer Anbieterkennzeichnung zu versehen, § 5 Telemediengesetz (TMG). Der Advertiser ist verpflichtet, seine Webseite in Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorschriften zum Verbraucherschutz zu gestalten.

7.7.     Gewaltdarstellungen, sexuell eindeutige oder pornographische Inhalte oder diskriminierende Aussagen oder Darstellungen hinsichtlich Rasse, Geschlecht, Religion, Nationalität, Behinderung, sexueller Neigungen oder Alter sind auf der Webseite des Advertisers und/oder im Zusammenhang mit der Teilnahme an Programmen von selecdoo nicht zulässig. Die Gestaltung der Webseite darf nicht geeignet sein, den Ruf oder die Wertschätzung der Ware oder Dienstleistung, der Marke oder des Geschäftsbetriebes von selecdoo zu beeinträchtigen. Der Advertiser verpflichtet sich, im Falle gegenüber Behörden zu gebender Auskünfte jegliche erforderliche Mitwirkung zu erbringen.

7.8.     Selecdoo kann in beliebiger Anzahl an jeder beliebigen Stelle des Werbeumfeldes des Publishers oder der Plattform den Hyperlink und/oder das verbundene Werbemittel zur Webseite des Advertisers setzen lassen. Der Advertiser kann jedoch die Änderung der Platzierung des Hyperlinks und/oder des Werbemittels verlangen, wenn diese den Ruf oder die Wertschätzung der Ware oder Dienstleistung, der Marke oder des Geschäftsbetriebes des Advertisers beeinträchtigt.

7.9.     Sofern der Advertiser sich damit einverstanden erklärt, selecdoo zwecks Bewerbung durch die Publisher seine Produktdaten zur Verfügung zu stellen, verpflichtet er sich, die Produktdaten selecdoo in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen (in geeigneter Form in diesem Sinne bedeutet, dass selecdoo die Produktdaten-Datei downloaden kann). Zudem sichert er zu, dass alle Pflichtfelder vollständig enthalten und befüllt werden, sowie die europarechtlichen Regelungen zum Thema Produktinformation und –werbung einzuhalten. Der Zyklus der Aktualisierung wird in Textform zwischen selecdoo und dem Advertiser vereinbart.

7.10.  Dem Advertiser obliegt die Überwachung der Werbetätigkeit der Publisher und ggf. deren Sub-Publisher, insbesondere der von den Publishern im Rahmen ihrer Bewerbung für die Programme gemachten Angaben und zur Verfügung gestellten Werbeflächen sowie deren Umfeld.

7.11.  Der Advertiser verpflichtet sich, vor Start des jeweiligen Programmes selecdoo einen Test Account für seinen Shop zur Verfügung zu stellen, mit dem die Implementierung der Tracking Pixel von selecdoo getestet werden kann.

7.12.  selecdoo ist berechtigt ein Programm temporär auszusetzen oder zu stoppen, sofern der Advertiser nicht seinen Pflichten nachkommt, wie z.B. den Pflichten bei Tracking und Weichenänderungen. In ersterem Falle wird das jeweilige Programm nur noch für im Rahmen des betroffenen Programms bestehende Publisher sichtbar und ausführbar sein, im zweiten Falle werden auch bestehende Publisher das Programm nicht mehr bewerben können.

7.13  Dem Advertiser ist es untersagt Publisher von der selecdoo Plattform abzuwerben. Selecdoo ist berechtigt dies unangekündigt und in zeitlichen Abständen nach eigenem Ermesssen zu prüfen. Entegeen dem Punkt 7.14. dieser AGB´s fällt bei einem Verstoß eine Vertragsstrafe von 125.000€ netto pro Einzelverstoß an.

7.14.  Der Advertiser verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen aus diesem Rahmenvertrag, insbesondere gegen diejenigen unter Ziffer 7 dieser AGB, an selecdoo eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe in das billige Ermessen von selecdoo gestellt ist und sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls richtet und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist.

7.15.  Die hier in Ziffer 7 dieser AGB festgelegten Verpflichtungen des Advertisers übernimmt dieser auch mit Wirkung zu Gunsten der jeweiligen Publisher von N3M (sog. Vertrag zugunsten Dritter).

  1. Zugang und Vertragsdauer

8.1.     Der Account wird dem Advertiser zunächst unbefristet erteilt.

8.2.     Der Rahmenvertrag zwischen selecdoo und dem Advertiser über die Erbringung von Dienstleistungen zur Unterstützung des jeweiligen Advertisers beim Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

  1. Deaktivierung des Accounts und Vertragskündigung

9.1.     Die Parteien sind berechtig alle Verträge ordentlich mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Quartalsende zu kündigen.

9.2.     Das Recht der außerordentlichen Kündigung aus einem wichtigen Grund bleibt den Parteien vorbehalten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn gegen wesentliche Vertragspflichten insbesondere der Pflichten des Advertisers gemäß Ziffer 7 dieser AGB verstoßen wird.

9.3.     Die Kündigung nach diesen Vorschriften bedarf der Textform. Die Mitteilung über die Deaktivierung des Zugangs ist stets formfrei möglich.
9.4.     Im Falle der Beendigung des Vertrages wird der Zugang zu dem selecdoo Netzwerk deaktiviert. Selecdoo ist ferner berechtigt, den Account des Advertisers zu deaktivieren und dem Advertiser hiervon Mitteilung zu geben, insbesondere wenn

9.4.1.     dieser in einem Zeitraum von drei (3) Monaten kein Programm betrieben hat. Der Betrieb eines Programms ist insbesondere gekennzeichnet als der Einbau der selecdoo Trackingtechnologie und/oder der Übermittlung von Sales oder Leads, sowie der generellen Erfüllung der unter Ziffern 3, 5 und 7 dieser AGB genannten Pflichten.

9.4.2.     das Startguthaben des Programms (s.o. Ziff. 6.1 dieser AGB) in einem Zeitraum von sechs (6) Monaten nicht verbraucht worden ist.

9.5.     Bei Deaktivierung des Zugangs wird über ein eventuell bestehendes Guthaben Abrechnung erteilt. In einem solchen Fall kann die Abrechnung abweichend von den oben genannten Zahlungsmodalitäten anhand einer durch die Parteien gesondert schriftlich zu vereinbarenden Zahlungsmodalität erfolgen.

  1. Rechtsverhältnis zu den Publishern von selecdoo

10.1.  Die Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen zur Unterstützung des Advertisers beim Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen kommen gemäß Ziffer 3 dieser AGB ausschließlich zwischen selecdoo und dem Advertiser zustande.

10.2.  Die Publisher von selecdoo haben sich gegenüber selecdoo auch mit Wirkung zugunsten des Advertisers verpflichtet:

  • ihr Werbeumfeld einschließlich aller Einträge in Suchmaschinen, Verzeichnissen oder Linklisten Dritter so zu gestalten und zu präsentieren, dass ausschließlich durch User gültige Views, gültige Clicks, gültige Leads oder gültige Sales auf der Webseite des Advertisers generiert werden;
    •    den vom Advertiser zur Verfügung gestellten HTML Code oder bereitgestellte Banner nicht zu verändern und die zur Verfügung gestellten Werbemittel nur in dem Werbeumfeld des Publishers einzusetzen;
    •    die Werbemittel nur in Zusammenhang mit der Teilnahme an einem Programm zu verwenden und Informationen oder Werbemittel nicht an Dritte weiterzugeben;
    •    Namen, geschützte Marken und Warenzeichen, die Firma oder Logos eines Dritten – insbesondere des Advertisers – nur zu verwenden, wenn dem Publisher die Zustimmung des Rechteinhabers vorliegt;
    •    ihr Werbeumfeld so zu gestalten, dass Rechte Dritter, einschließlich des Urheberrechts, nicht verletzt und gegen geltendes Recht, insbesondere auch des Datenschutzes, nicht verstoßen wird;
    •    E-Mails mit Werbung für selecdoo bzw. die Programme nur unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben (insbes. § 7 Abs. 1 – 3 UWG) und der aktuellen Rechtsprechung (z.B. Urteil des BGH vom 10.02. 2011, Az. I ZR 164/09) zu versenden;
    •    ihr Werbeumfeld in Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorschriften zum Verbraucherschutz zu gestalten;
    •    Gewaltdarstellungen, sexuell eindeutige oder pornographische Inhalte oder diskriminierende Aussagen oder Darstellungen hinsichtlich Rasse, Geschlecht, Religion, Nationalität, Behinderung, sexueller Neigungen oder Alter in dem Werbeumfeld des Publishers und/oder im Zusammenhang mit der Teilnahme an Programmen nicht vorzunehmen;
    •    den Ruf oder die Wertschätzung der Ware oder Dienstleistung, der Marke oder des Geschäftsbetriebes des Advertisers – auch durch die Platzierung der Hyperlinks – nicht zu beeinträchtigen.

10.3.  Soweit Publisher von selecdoo diesen Verpflichtungen gegenüber dem Advertiser nicht nachkommen, ist der Advertiser berechtigt und gehalten, alle hieraus resultierenden Ansprüche, namentlich insbesondere Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche, gegenüber dem Publisher geltend zu machen, soweit dies nicht wegen Vermögenslosigkeit des Publishers erkennbar aussichtslos ist. Der Advertiser kann auch die ordentliche Kündigung mit einer Frist von fünf (5) Werktagen zum Ablauf einer Kalenderwoche gegenüber dem Publisher für selecdoo erklären.

10.4.  Der Advertiser verpflichtet sich, während der gesamten Laufzeit dieses Vertrags sowie für einen weiteren Zeitraum von zwei (2) Jahren nach Beendigung dieses Vertrages weder direkt noch mittelbar, auch nicht über Dritte, vertragliche oder sonstige Geschäftsbeziehungen mit Publishern einzugehen, die die Erbringung von Dienstleistungen zur Unterstützung des Advertisers bei der Bewerbung seiner Webseite und der dort von den Anbietern angebotenen Waren und Dienstleistungen durch den Publisher zum Zwecke hat, wenn

  • der Publisher am Programm des Advertisers teilgenommen hat und
  • dieser Publisher im zurückliegenden Zeitraum von 12 Monaten oder – wenn das Programm für


einen geringeren Zeitraum betrieben worden ist oder der Publisher nur einen geringeren Zeitraum am Programm teilgenommen hat – während der gesamten Zeit zu den nach Netto-Vergütung des Publishers umsatzstärksten ersten 20 Publishern im Programm des Advertisers gehört.

Dies gilt nicht für solche Publisher, mit denen der Advertiser nachweislich bereits vor Anmeldung des Advertisers zur Plattform von selecdoo entsprechende Verträge abgeschlossen hatte. Der Advertiser verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung an selecdoo eine in das billige Ermessen von selecdoo gestellte, der Höhe nach vom zuständigen Gericht überprüfbare Vertragsstrafe zu bezahlen.

  1. Haftungsbeschränkungen und Haftungsfreistellung bei Vertragsverletzung

11.1.  Mängel und Störungen sind selecdoo unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei (2) Wochen nach Kenntnis, schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.

11.2.  selecdoo haftet bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise. Im Übrigen haftet selecdoo nur, soweit selecdoo Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

11.3.  Im Falle einer durch leichte Fahrlässigkeit verursachten Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), wird die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung von selecdoo ist in diesem Fall beschränkt auf einen Betrag in Höhe von maximal 5.000,– € pro Schadenfall.

11.4.  Die Haftung von selecdoo ist im Übrigen, ohne Einfluss auf die Haftung gemäß Ziffern 11.2 und 11.3 dieser AGB, beschränkt auf einen Betrag in Höhe von maximal 5.000,– € pro Schadenfall.
11.5.  Gegenüber Kaufleuten haftet selecdoo nicht für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen, wenn diese keine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt haben.

11.6.  Unberührt von Ziffern 11.2 bis 11.5 dieser AGB bleibt die Haftung für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, soweit selecdoo eine Garantie ausdrücklich übernommen hat oder soweit die Haftung sich auf Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bezieht.

11.7.  Soweit die Haftung von selecdoo nach Ziffern 11.2 bis 11.5 dieser AGB ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von selecdoo.

11.8.  Der Advertiser stellt selecdoo und seine Partner (Publisher) von sämtlichen Schadensersatzansprüchen, Haftungsansprüchen, Abmahnungen, Unterlassungserklärungen Dritter und sonstige Ansprüche sowie jedwede damit in Verbindung stehenden Kosten sowie Aufwände frei, die durch ein ursächliches Verhalten (auch Unterlassen) des Advertisers herbeigeführt worden sind. Dies gilt insbesondere bei einem Verstoß gegen Urheber-, Marken-, Wettbewerbs- und Datenschutzrechte oder Rechte Dritter.

  1. Vertraulichkeit

12.1.  Die Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich gemachten betrieblichen und sonstigen geschäftlichen Informationen und Erkenntnisse der anderen Vertragspartei, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse einer Partei erkennbar sind, unbefristet über das Vertragsende hinaus geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder anderweitig zu verwerten.

12.2.  Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Beschäftigten und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung oder unbefugte Aufzeichnung solcher vertraulichen Informationen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, mit der anderen Vertragspartei Rücksprache zu halten, wenn irgendwelche Zweifel aufkommen sollten, ob eine Information im konkreten Einzelfall als vertraulich zu behandeln ist oder nicht. Im Zweifel ist eine Information als vertraulich zu behandeln.

  1. Änderungsvorbehalt

13.1.  Beabsichtigt selecdoo die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, wird selecdoo dies dem Advertiser mitteilen. Widerspricht der Advertiser nicht form- oder fristgemäß, treten die geänderten Geschäftsbedingungen zwei (2) Kalenderwochen nach Zugang der Mitteilung mit Beginn einer neuen Kalenderwoche in Kraft. Der Widerspruch ist nur dann form- und fristgemäß, wenn der Widerspruch in Textform erfolgt und innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung bei selecdoo eingeht. selecdoo wird den Advertiser auf die Möglichkeit des Widerspruchs, dessen Form und Frist und die Rechtsfolgen eines nicht form- oder fristgemäß erfolgten Widerspruchs hinweisen.

13.2.  Die Vergütung bei allen Programmen steht hinsichtlich des Vergütungsanteils des Publishers unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Änderung. Bei allen Programmen kann der Advertiser für selecdoo nach seinem billigen Ermessen, d.h. insbesondere auch unter Berücksichtigung der Interessen von selecdoo und unter Beachtung der Regelungen der Ziffer 5.2. dieser AGB, diesen Vergütungsanteil mit Wirkung gegenüber dem Publisher ändern. Die Änderung erfolgt durch Mitteilung der geänderten Vergütung auf der Plattform zu dem jeweiligen Programm. Die Änderung wird nach der Veröffentlichung auf der Plattform zum Folgetag, 0.00 Uhr, wirksam. Dies gilt insoweit nicht, als für das Programm eine Mindestvergütung des Publishers vereinbart ist.

  1. Geltungsbereich

14.1.  Lieferungen, Leistungen, Angeboten und Verträgen zwischen selecdoo und dem Advertiser liegen stets diese AGB zu Grunde. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Advertisers sind daher unwirksam, es sei denn, deren Geltung wäre zwischen selecdoo und dem Advertiser ausdrücklich in Schriftform vereinbart.
Etwaigen Gegenbestätigungen des Advertisers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

14.2.  Soweit zwischen selecdoo und dem Advertiser nicht anders vereinbart, bedürfen Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Abrede dieses Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.

14.3.  Angestellte von selecdoo sind nicht berechtigt, Änderungen dieser Geschäftsbedingungen zu vereinbaren.

  1. Gerichtsstand, Rechtswahl und salvatorische Klausel

15.1.  Ist der Advertiser Kaufmann wird für alle aus diesem Rahmenvertrag sowie aller Einzelverträge sich ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen, Basel Stadt (Das Zivilgericht Basel-Stadt – Schweiz) als Gerichtsstand vereinbart.

15.2.  Es gilt schweizer Recht unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts.

15.3.  Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ungültig sein oder werden, bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben.