General Terms and
Conditions for Advertisers

Advertisers are also referred to as shops, providers, or platforms.

Einführung

Die selecdoo AG (nachfolgend „selecdoo“ genannt) betreibt unter der Domain eine Plattform (nachfolgend auch „selecdoo“ genannt), welche bei selecdoo angemeldeten Anbietern von Online Waren und Dienstleistungen (nachfolgend „Advertiser“) ermöglicht, Produkte im Rahmen von Programmen zu bewerben.

Hierzu stellen bei selecdoo registrierte Personen (nachfolgend
„Publisher“) ihre Werbeumfelder – z.B. Webseite – den Advertisern oder selecdoo selbst zur Verfügung.

Gegenstand der Programme ist die Erbringung von Media-Dienstleistungen über die Werbeumfelder des Publishers mittels Werbemittel – wie z.B. Banner oder Text-Links – zur Unterstützung des Advertisers beim Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen.

1. Begriffsbestimmung im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) und allen Verträgen mit dem Advertiser bedeuten:

Account ist der Zugang zur selecdoo Plattform, wie er nach erfolgreicher Registrierung und Freischaltung durch selecdoo eröffnet wird.

View: Ein View ist ein vom User ausgeführter Aufruf des Werbeumfeldes des Publishers, durch den ein Werbemittel des Advertisers nach den Programmbedingungen angezeigt wird. Nach dem Aufruf des Werbeumfeldes und einem daraufhin entstandenen Lead oder Sale auch ohne einen Click auf das Werbemittel des Advertisers kann eine Vergütungspflicht des Advertisers ausgelöst werden (Post-View).

Click: Ein Click ist ein vom User freiwillig und bewusst ausgeführter Aufruf eines Hyperlinks für das Programm des Advertisers, der zum Aufruf der verlinkten Webseite des Advertisers führt. Der Hyperlink muss dabei in das nach den Programmbedingungen freigegebene Werbeumfeld (z.B. der Webseite) des Publishers eingebettet sein. Auch eine spätere Weiterführung der Aktion des Users (z.B. bei einem Lead oder Sale) kann zu einer Vergütungspflicht des Advertisers führen (Post-Click).

Call: Ein Call ist ein vom User freiwillig und bewusst ausgeführter Anruf einer dem Programm des Advertisers zugeordneten und im Werbeumfeld des Publishers angezeigten Rufnummer.
Lead: Bei einem Lead schließt sich an einen gültigen View, Click oder Call eine freiwillige und bewusste Ausführung einer bestimmten definierten Aktion auf der Webseite des Advertisers (qualifizierte Aktion) durch den User an. Leads werden durch das System von selecdoo protokolliert, vom Advertiser verifiziert und durch selecdoo nach billigem Ermessen bestimmt und bestätigt.

Sale: Bei einem Sale schließt sich an einen gültigen View, Click oder Call ein freiwilliger und bewusster Erwerb einer entgeltpflichtigen Ware oder eine freiwillige und bewusste Inanspruchnahme einer entgeltpflichtigen Dienstleistung durch den User an. Sales werden durch das System von selecdoo protokolliert, vom Advertiser verifiziert und durch selecdoo nach billigem Ermessen bestimmt und bestätigt.

Hyperlink ist ein vom Advertiser über die Plattform zur Nutzung durch den Publisher in dem Werbeumfeld des Publishers für das Programm des Advertisers bereitgestellter Verweis auf die Webseite des Advertisers.

Pay-Per-View/Click/Call/Lead/Sale Programm: Der Vergütungsanspruch im Rahmen eines Pay- Per-View/Click/Call/Lead/Sale Programms ist von den in diesen AGB geregelten Voraussetzungen abhängig.

User ist jede natürliche oder juristische Person, welche das Werbeumfeld des Publishers bzw. die Webseite des Advertisers aufruft und einen View, Click, Call, Lead und/oder Sale durchführt.

Werbeumfeld (des Publishers): Das Werbeumfeld ist das vertragsgegenständliche Internetangebot des Publishers bzw. eines Dritten, der die Nutzungsrechte an den Internetangeboten eines Publishers erwirbt, z.B. Webseiten, mobile Seiten, Social Profile, Apps etc. In den Programmbedingungen kann der Advertiser das Werbeumfeld aber auch erweitern (z.B. auf Search-Engine-Marketing).

Sofern es sich bei dem Werbeumfeld um eine Webseite handelt, ist darunter das Internetangebot des Publishers unter den vom Publisher angegebenen und angemeldeten Domains mit den vom Advertiser geprüften Inhalten zu verstehen. Die im Account des Publishers angegebenen Domains sind für den Advertiser unter Umständen einsehbar. Der Advertiser wird diese bzw. deren Inhalte proaktiv in angemessenen Abständen prüfen und, soweit angezeigt, selecdoo melden.

Webseite (des Advertisers) ist das vertragsgegenständliche Internetangebot des Advertisers (z.B. Webseiten, mobile Seiten, Social Profile, Apps etc.) unter der exakt angegebenen URL, unter der dieser online Waren und/oder Dienstleistungen vertreibt bzw. bewirbt und auf das der durch den Publisher, gemäß den Regelungen des Programms, zu verwendende Hyperlink verweist.

2. Vertragsschluss

2.1. Teilnahme am selecdoo Netzwerk

Mit der Registrierung erhält der Advertiser die Möglichkeit, am selecdoo Netzwerk teilzunehmen. Dieses Netzwerk trägt den Namen selecdoo. Selecdoo bietet dem Advertiser ein Portfolio an Publishern an, die ihrerseits ihre Werbeumfelder dem Advertiser zur Verfügung stellen.

2.2. Voraussetzungen für die Kontoeröffnung

Ein Konto kann nur von juristischen Personen sowie von unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen im Sinne des § 14 BGB eröffnet werden. Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme am Netzwerk.

2.3. Identitätsprüfung des Advertisers

Selecdoo oder ein von selecdoo beauftragter Dritter ist berechtigt, vom Advertiser zur Identitätskontrolle die Vorlage geeigneter Nachweise wie z. B. einen gültigen Gewerbenachweis, einen Handelsregisterauszug und/oder einen Identitätsnachweis anzufordern.

2.4. Bevollmächtigung bei der Anmeldung

Meldet ein Mitarbeiter einer juristischen Person diese als Advertiser an, so muss er hierfür schriftlich durch die juristische Person bevollmächtigt sein. Gleiches gilt, wenn ein sonstiger Dritter (z. B. eine Agentur) einen Account im Auftrag eines Advertisers eröffnet. Die Vollmacht ist auf Verlangen von selecdoo nachzuweisen.

2.5. Richtigkeit und Aktualität der Angaben

Der Advertiser ist verpflichtet, selecdoo sowie den Publishern gegenüber alle von selecdoo geforderten Registrierungsdaten und Informationen bezüglich der angebotenen Programme vollständig und inhaltlich zutreffend anzugeben. Der Advertiser ist außerdem verpflichtet, diese Registrierungsdaten und Informationen stets auf dem aktuellen Stand zu halten.

2.6. Abschluss des Vertrages

Mit der vollständigen Registrierung, der Aktivierung des Advertiser-Accounts, dem Akzeptieren der Set-Up Fee und dieser AGB gibt der Advertiser ein Angebot zum Abschluss des Vertrages über die Teilnahme am selecdoo Netzwerk ab, entsprechend dem Inhalt dieser AGB.

2.7. Annahme des Angebots

Nimmt selecdoo das Angebot an, erhält der Advertiser eine Bestätigung. Mit Annahme der Auftragsbestätigung kommt zwischen dem Advertiser und selecdoo ein Vertrag zustande (sog. Rahmenvertrag). Selecdoo behält sich vor, die Annahme des Angebots ohne Angabe von Gründen abzulehnen. In diesem Fall fällt keine Setup Fee an.

3. Vertragsgegenstand

3.1. Online-Angebote und Werbeumfelder

Der Advertiser unterhält ein Online-Angebot zum Vertrieb seiner Waren und Dienstleistungen und benötigt Werbeumfelder zur Förderung dieses Vertriebs. Im Rahmen von Programmen zwischen Advertiser und Publisher stellen Publisher diese Werbeumfelder dem Advertiser zur Verfügung. Zur Teilnahme an den Programmen können sich entweder die Advertiser oder die Publisher über das selecdoo Netzwerk bewerben, oder die Kampagne wird öffentlich für alle Publisher freigeschaltet. Sollte eine Kampagne öffentlich für alle im selecdoo Netzwerk registrierten Publisher freigeschaltet werden, kann jeder Publisher im Netzwerk ohne weiteres die Produkte und/oder Dienstleistungen des Advertisers bewerben.

Selecdoo bietet dem Advertiser Bewerbungen von Publishern zur Teilnahme an seinen Programmen an. Umgekehrt bietet selecdoo den Publishern Programme von Advertisern an, für die der Publisher seine Werbeumfelder zur Verfügung stellen kann, um den Vertrieb der Waren und Dienstleistungen des Advertisers zu unterstützen.

3.2. Akzeptanz zusätzlicher Teilnahmebedingungen

Mit der Bewerbung für ein Programm akzeptiert der Publisher etwaige zusätzliche, programmspezifische Teilnahmebedingungen, die auf der Plattform von selecdoo oder vom Advertiser genannt werden. Der Advertiser garantiert, dass diese zusätzlichen Teilnahmebedingungen weder im Widerspruch zu diesen AGB noch zu den selecdoo AGBs für Publisher oder geltenden Bestimmungen stehen. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Regelungen dieser AGB sowie den selecdoo AGBs für Publisher und den zusätzlichen Teilnahmebedingungen des Advertisers haben diese AGB und die selecdoo AGBs für Publisher Vorrang vor den Teilnahmebedingungen des Advertisers.

3.3. Zustandekommen eines Einzelvertrags

Die Annahme der Bewerbung bzw. des Angebots zur Teilnahme an einem Programm erfolgt durch den Advertiser bzw. Publisher. Damit kommt ein Einzelvertrag zu diesem Rahmenvertrag zustande. Der Einzelvertrag und die etwaigen zusätzlichen Teilnahmebedingungen werden Bestandteil des Rahmenvertrages zwischen selecdoo und dem Advertiser. Es entstehen keinerlei direkten Vertragsbeziehungen zwischen dem Advertiser und dem Publisher.

Der Einzelvertrag enthält die konkretisierten Angaben über die Art und Vergütung der zu erbringenden Dienstleistung zur Unterstützung des jeweiligen Advertisers beim Online-Vertrieb seiner Waren und Dienstleistungen. Dazu zählen beispielsweise der Erwerb von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch einen Dritten (Sale) oder das Bestellen eines Newsletters (Lead). Eine Kombination aus Call, Click, Lead, Sale und View ist möglich. Sowohl Advertiser als auch Publisher sowie selecdoo sind berechtigt, ohne Angabe von Gründen eine Bewerbung abzulehnen.

3.4. Prüfungsfrist und Entscheidung zur Annahme

Der Advertiser verpflichtet sich, das Angebot der bewerbenden Publisher zur Teilnahme am Programm innerhalb einer Prüfungsfrist von zwei (2) Wochen ab Abgabe des Angebots zu prüfen und entweder abzulehnen oder anzunehmen. Die Entscheidung über die Annahme eines Publishers zum Programm des Advertisers trifft ausschließlich der Advertiser innerhalb der Prüfungsfrist. Nach Ablauf der Prüfungsfrist ist selecdoo befugt, die Bewerbung für den Advertiser ohne Angabe von Gründen anzunehmen oder abzulehnen. Erfolgt keine Freischaltung durch selecdoo, gilt eine Bewerbung als abgelehnt. Bei öffentlich verfügbaren Partnerprogrammen gilt jeder Publisher als angenommen.

3.5. Tätigkeit als Aggregator durch selecdoo

Soweit selecdoo für eine Mehrzahl von Programmen als Aggregator tätig wird, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend mit der Maßgabe, dass die Annahme des Angebots selecdoo vorbehalten bleibt. Selecdoo kann es Publishern – z. B. im Rahmen von Vergleichstabellen oder Produktdaten – ermöglichen, durch Eingehen einer Partnerschaft Zugang zu einer Vielzahl von Advertisern zu erhalten, die Leistungen in der entsprechenden Kategorie zusammengefasst anbieten. In diesem Fall tritt selecdoo als Aggregator auf und bewirbt sich für das Programm des Advertisers mit Wirkung für alle teilnehmenden Publisher.

Selecdoo übernimmt in diesem Rahmen lediglich die Bewerbung gegenüber dem Advertiser sowie die Aggregation für die Publisher. Es gelten insofern die Bedingungen aus Ziffer 3.1 bis 3.4 dieser AGB entsprechend, jedoch mit Wirkung für die betroffenen Publisher allein. Die teilnehmenden Publisher sind ihrerseits auch in diesem Fall gegenüber dem Advertiser verpflichtet, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Standardbedingungen für die Teilnahme an dem (aggregierten) Programm und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von selecdoo für Publisher.

3.6. Berechtigung und Vergütung durch selecdoo

Selecdoo wird durch die Annahme des Angebots berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Leistungen zur Unterstützung des jeweiligen Advertisers durch ihre Publisher zu erbringen. Der Advertiser hat keinen Anspruch gegenüber selecdoo auf die Erbringung von Leistungen durch selecdoo bzw. durch die Publisher von selecdoo. Soweit selecdoo gemäß diesen AGB durch ihre Publisher Leistungen erbringt, hat der Advertiser diese an selecdoo zu vergüten.

4. Leistungsbestimmungsrecht/Leistungsumfang und -erbringung

4.1. Weiterentwicklung der Plattform

Selecdoo ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Plattform nach eigenem Ermessen fortlaufend weiterzuentwickeln und an die technische Entwicklung anzupassen.

4.2. Erbringung von Media-Dienstleistungen durch Publisher

Media-Dienstleistungen zur Unterstützung des Advertisers beim Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen werden ausschließlich durch die Publisher erbracht. Der Publisher handelt dabei hinsichtlich Art, Umfang und Gestaltung der Werbung für das Programm des Advertisers im Interesse des Advertisers und nicht zur Erfüllung einer Verpflichtung, die selecdoo gegenüber dem Advertiser obliegt.

Dem Advertiser bleibt es vorbehalten, den Pflichtenkreis des Publishers über die in Ziffer 10 dieser AGB enthaltenen Verpflichtungen hinaus durch die gesonderten Teilnahmebedingungen des Programms näher zu konkretisieren und ergänzende Pflichten des Publishers gegenüber dem Advertiser festzulegen. Publisher werden insoweit nicht als Erfüllungsgehilfen für selecdoo tätig.

4.3. Einsatz von Drittdienstleistern

Selecdoo ist berechtigt, die eigene Leistungserbringung oder Teile hiervon zur selbständigen Erledigung auf Drittdienstleister oder Erfüllungsgehilfen zu übertragen.

5. Vergütungsvoraussetzungen/vorläufige Gutschrift

5.1. Set-Up Fee

Für die Einrichtung eines Programms erhebt selecdoo von dem Advertiser eine gesondert zu vereinbarende einmalige Set-Up Fee, die mit Vertragsschluss fällig wird.

5.2. Vergütungsmodelle und Bedingungen

Selecdoo ermöglicht dem Advertiser, Pay-Per-Click/View/Call/Lead/Sale-Programme bzw. eine Kombination der genannten Programmarten zu betreiben. Die zu Beginn des Programms angegebene Vergütung entspricht einer Standard-Vergütung. Diese kann vom Advertiser jederzeit erhöht werden, darf jedoch während einer anfänglichen Mindestlaufzeit von drei (3) Monaten nicht ohne vorherige schriftliche Einwilligung von selecdoo gesenkt werden. Zudem verpflichtet sich der Advertiser, jede Ratenänderung fünf (5) Werktage vor Inkrafttreten in Textform selecdoo und den Publishern mitzuteilen.

Ein Anspruch auf Vergütung entsteht gemäß den Bedingungen des jeweiligen Programms bei erzeugten gültigen Klicks, Views, Calls, Leads oder Sales im Sinne dieser AGB. Die Netto-Vergütung von selecdoo bestimmt sich aus dem Netto-Vergütungsanteil des Publishers gemäß der im jeweiligen Programm angegebenen Vergütung, zuzüglich eines weiteren Entgelts in Höhe von 30%.

5.3. Abrechnung bei Pay-Per-View-Programmen

Bei Pay-Per-View-Programmen wird selecdoo der jeweils aktuell gültige Fixbetrag gemäß dem Programm zzgl. des gemäß Ziffer 5.2 dieser AGB vereinbarten weiteren Entgelts gutgeschrieben bzw. der entsprechende Betrag dem Konto des Advertisers bei selecdoo belastet, sofern es sich nicht lediglich um Views für das sogenannte Post-View-Tracking handelt. Die Abrechnung erfolgt pro 1.000 (eintausend) Views.

5.4. Abrechnung bei Pay-Per-Click und Pay-Per-Call-Programmen

Bei Pay-Per-Click sowie Pay-Per-Call-Programmen wird selecdoo für jeden Klick bzw. Call der jeweils aktuell gültige Fixbetrag gemäß dem Programm zzgl. des gemäß Ziffer 5.2 dieser AGB vereinbarten weiteren Entgelts gutgeschrieben und der entsprechende Betrag dem Konto des Advertisers bei selecdoo belastet.

5.5. Ungültige Klicks, Views und Calls

Klicks, die nicht per Hyperlink und/oder auf die Webseite des Advertisers generiert werden, sind nicht gültig. Durch technische Vorrichtungen (z. B. Clickgeneratoren) automatisch erzeugte sowie durch Zwang oder Täuschung initiierte Klicks, Views und Calls sind ebenfalls nicht gültig. Wiederholte bzw. in kurzer Zeit aufeinander folgende Klicks, Views und Calls desselben Nutzers – z. B. auch Klicks auf verschiedene Hyperlinks – sind ebenfalls ungültig. Klicks, Views und Calls, für die der Nutzer vom Publisher eine Vergütung erhält, sind ebenfalls nicht gültig. Auch Klicks, die mit einem Aktionszwang verbunden sind, wie z. B. dem Absenden einer SMS-Nachricht, der Teilnahme an einem Gewinnspiel oder der Verwendung des Klicks in einem Paid-E-Mail-System, sind ohne vorherige schriftliche Einwilligung von selecdoo oder ohne Erlaubnis in den Programmbedingungen grundsätzlich unzulässig. Fehlt eine solche Einwilligung oder explizite Erlaubnis, sind hierdurch erzeugte Klicks, Views und Calls nicht gültig.

5.6. Abzug ungültiger Klicks, Views und Calls

Alle zu einem bestimmten Zeitpunkt als gültig erachteten Klicks, Views und Calls werden im Zuge der täglichen Auswertung des Transaktionssystems vom Konto des Advertisers bei selecdoo abgezogen. Die Belastung des Kontos des Advertisers stellt zunächst kein Anerkenntnis dar, dass es sich bei den erfassten Klicks, Views und Calls tatsächlich um alle vollständig erfassten gültigen Klicks, Views und Calls handelt. Die Prüfung der Gültigkeit und Abrechnung weiterer Klicks, Views und Calls gemäß den Regelungen dieser AGB und den Teilnahmebedingungen des jeweiligen Programms bleibt selecdoo vorbehalten.

5.7. Gutschrift und Belastung bei Pay-Per-Lead und Pay-Per-Sale-Programmen

Für die Gutschrift bzw. Belastung bei Pay-Per-Lead-Programmen, Pay-Per-Sale-Programmen oder einer Kombination mit den vorgenannten Programmarten gelten die Ausführungen unter Ziffern 5.3 bis 5.6 dieser AGB entsprechend. Grundsätzlich können Views (einschließlich Post-Views), Klicks (einschließlich Post-Klicks) und Calls zu einem Lead und/oder Sale führen. Ein Call kann ggfs. bereits ein Lead sein. Selecdoo kann die Gewährung einer Vergütung (z. B. im Rahmen von Bonusprogrammen) an den Nutzer für die Durchführung eines Leads, Sales oder Calls gestatten. Protokollierte, aber nicht als gültig verifizierte Leads oder Sales werden vorgemerkt, jedoch dem Advertiser noch nicht belastet und stellen zunächst keinen Umsatz dar. Die Vormerkung und/oder Belastung des Kontos des Advertisers bei selecdoo stellt kein Anerkenntnis dar, dass es sich um tatsächlich gültige oder alle vollständig erfassten Leads oder Sales handelt. Bei Pay-Per-Sale-Programmen mit prozentualer Vergütung wird diese nach dem Nettoverkaufswert der Ware oder Dienstleistung (also exklusive der Nebenleistungen und der Mehrwertsteuer) berechnet.

5.8. Nachweis ungültiger Leads oder Sales

Dem Advertiser bleibt der Nachweis vorbehalten, dass es sich bei den von selecdoo protokollierten Leads oder Sales nicht um gültige Leads oder Sales handelt. Der Advertiser sollte die vorgemerkten Leads oder Sales über die Plattform unverzüglich verifizieren.

5.9. Verifizierungsfrist für Leads oder Sales

Selecdoo wird für den Advertiser bei vorgemerkten Leads oder Sales eine Verifizierungsfrist von 30 Tagen einrichten, nach deren Ablauf vorgemerkte Leads oder Sales automatisch als verifizierte, gültige Leads oder Sales gelten. Der Advertiser bleibt gleichwohl verpflichtet, gültige Leads oder Sales vor Ablauf dieser Frist zu verifizieren, sofern keine begründeten Einwendungen bestehen.

5.10. Auskunftspflicht und Überprüfungsrecht

Der Advertiser wird über die von ihm verifizierten und nicht verifizierten Views, Klicks, Calls, Leads und Sales sowie hinsichtlich seiner entsprechenden Einwendungen auf Ersuchen von selecdoo Auskunft erteilen. Daneben räumt der Advertiser selecdoo das Recht auf Überprüfung der durchgeführten Verifikationen hinsichtlich der Vollständigkeit und inhaltlichen Richtigkeit ein. Dieser Nachweis kann durch Vorlage geeigneter Dokumente, Kundenunterlagen und/oder Logfiles erfolgen. Selecdoo ist berechtigt, die Angaben des Advertisers durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer während der üblichen Geschäftszeiten durch Einsichtnahme in die entsprechenden Geschäftsunterlagen beim Advertiser prüfen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt bei Abweichungen (hinsichtlich der vom Advertiser verifizierten Views, Klicks, Calls, Leads oder Sales im Verhältnis zu den tatsächlichen Views, Klicks, Calls, Leads oder Sales) von weniger als 2,5 % selecdoo, andernfalls der Advertiser.

5.11. Vereinbarung der Standard-Vergütung

Der Advertiser verpflichtet sich, die Höhe der Standard-Vergütung für Views, Klicks, Calls, Leads und Sales bei Programmen des Advertisers stets so mit selecdoo zu vereinbaren, dass diese in der Höhe mindestens der höchsten Standard-Vergütung von vergleichbaren Programmen des Advertisers bei anderen öffentlichen und privaten Netzwerken entspricht. Vereinbart der Advertiser während der Laufzeit seiner Zusammenarbeit mit selecdoo mit einem anderen öffentlichen oder privaten Netzwerk bessere Konditionen, so gelten diese automatisch ebenfalls im Verhältnis mit selecdoo.

5.12. Zahlungspflicht bei Tracking-Ausfall

Eine Zahlungspflicht trifft den Advertiser auch dann, wenn durch ihn oder einen seiner Erfüllungsgehilfen ein Tracking-Ausfall oder eine sonstige Fehlfunktion verursacht wird. In einem solchen Fall errechnet sich der zu ersetzende Wert auf Basis der durchschnittlichen Tagesumsätze der letzten drei (3) Monate. Pro angebrochenem Tag wird der vollständige Tagesumsatz fällig.

5.13. Information über Trackingänderungen

Der Advertiser ist verpflichtet, selecdoo und die Publisher über Trackingänderungen zwei (2) Monate vor Inkrafttreten der Änderung zu informieren und diese mit selecdoo abzustimmen. Sollte der Advertiser ohne vorherige Information und Abstimmung mit selecdoo das Trackingverfahren (u. a. auch die Trackinghierarchie) abändern, sodass die Protokollierung nicht mehr korrekt funktioniert (Trackingausfall oder sonstige Fehlfunktion), wird der Ausfall nachträglich – gegenüber den Publishern und selecdoo – auf der Grundlage des durchschnittlichen Verdienstes der letzten drei (3) Monate vor dem Ausfall durch den Advertiser kompensiert.

6. Zahlungsweise/Vergütung

6.1. Abwicklung von Zahlungen

Zahlungen des Advertisers werden über ein Konto des Advertisers bei selecdoo abgewickelt. Guthaben auf dem Konto des Advertisers werden nicht verzinst. Das Konto wird bei selecdoo auf Guthabenbasis geführt.

6.2. Rechnungsstellung und Fälligkeit

Rechnungen von selecdoo können in elektronischer Form gestellt werden und sind sofort nach Erhalt der Rechnung fällig und zahlbar. Der Advertiser ist nicht berechtigt, Skonti abzuziehen. Im Falle des Zahlungsverzugs behält sich selecdoo das Recht vor, Mahngebühren sowie Verzugszinsen geltend zu machen. Darüber hinaus kann selecdoo die jeweiligen Programme stoppen und die angebundenen Partner über einen drohenden Zahlungsausfall seitens des Advertisers informieren.

6.3. Aufrechnung, Zurückbehaltung und Minderung

Sofern der Advertiser Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist er zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung – auch wenn Gegenansprüche oder Mängelrügen geltend gemacht werden – nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Zurückbehaltung ist der Advertiser jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

7. Pflichten des Advertisers

7.1. Gestaltung der Webseite und Tracking

Der Advertiser verpflichtet sich, im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass seine Webseite (einschließlich aller Einträge in Suchmaschinen, Verzeichnissen oder Linklisten Dritter) so gestaltet und präsentiert wird, dass durch User gültige Views, Klicks, Calls, Leads oder Sales auf bzw. auf der Webseite des Advertisers generiert und mittels geeigneter Trackingverfahren vollständig protokolliert werden. Die Protokollierung muss mit und ohne Cookies gewährleistet sein. Zudem verpflichtet sich der Advertiser, die selecdoo Trackingcodes richtig und vollständig einzubauen, sodass das Tracking ordnungsgemäß funktioniert.

7.2. Offenlegung von Trackingverfahren

Der Advertiser verpflichtet sich, seine Trackingverfahren, insbesondere die Funktion der eingesetzten Trackingweichen und der angewandten Attributionsverfahren, innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Vertragsabschluss in Textform gegenüber selecdoo offenzulegen. Werden Änderungen an einem laufenden Programm vorgenommen, so ist selecdoo über die genauen Änderungen zwei (2) Monate vor deren Inkrafttreten zu informieren. Die Information bedarf der Textform. Zudem wird selecdoo ermächtigt, diese Information auf ihrem Portal zu veröffentlichen. Für den Fall, dass der Advertiser zusätzlich ein eigenes Tracking zum Einsatz bringt, gilt stets das selecdoo Tracking für die jeweiligen Einzelverträge. Sofern der Advertiser Trackingweichen implementiert, gewährleistet er, dass das Tracking von selecdoo dadurch nicht beeinflusst wird.

7.3. Bereitstellung von Hyperlinks und Werbemitteln

Die zur Teilnahme an einem Programm erforderlichen Hyperlinks und Werbemittel stellt der Advertiser selecdoo bzw. den Publishern von selecdoo zum Abruf bereit. Der Advertiser stellt selecdoo Hyperlinks und Werbemittel zur Verfügung, die selecdoo im Werbeumfeld des Publishers einsetzen darf. Die Hyperlinks und Werbemittel müssen für die bestimmungsgemäße Nutzung durch den Publisher geeignet sein. Selecdoo ist berechtigt, die Werbemittel des Advertisers sowie dessen Namen und Marken der über selecdoo beworbenen Waren oder Dienstleistungen als Referenz im Rahmen eigener Akquise einzusetzen.

7.4. Tracking für mobile Webseiten und Applikationen

Sofern eine für Mobile Devices optimierte Webseite oder Applikation vorhanden ist, verpflichtet sich der Advertiser, diese mit der selecdoo Tracking-Technologie für ein funktionierendes Tracking zu versehen.

7.5. Einhaltung von Rechten Dritter und Datenschutz

Der Advertiser verpflichtet sich, seine Webseite und Werbemittel so zu gestalten, dass Rechte Dritter, einschließlich des Urheberrechts, nicht verletzt werden. Ferner verpflichtet sich der Advertiser, nicht gegen geltendes Recht, insbesondere auch Datenschutzbestimmungen, zu verstoßen. Der Advertiser darf ihm bekannt gewordene personenbezogene Daten sowie vertrauliche Informationen, auch die der Publisher von selecdoo, ausschließlich zum Zwecke der Abwicklung des Vertrages und für dessen Dauer nutzen.

7.6. Anbieterkennzeichnung und Verbraucherschutz

Der Advertiser ist verpflichtet, sein geschäftsmäßiges Angebot mit einer Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) zu versehen. Außerdem muss der Advertiser seine Webseite in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zum Verbraucherschutz gestalten.

7.7. Verbot unzulässiger Inhalte

Gewaltdarstellungen, sexuell eindeutige oder pornographische Inhalte sowie diskriminierende Aussagen oder Darstellungen hinsichtlich Rasse, Geschlecht, Religion, Nationalität, Behinderung, sexueller Neigungen oder Alter sind auf der Webseite des Advertisers und/oder im Zusammenhang mit der Teilnahme an Programmen von selecdoo nicht zulässig. Die Gestaltung der Webseite darf nicht den Ruf oder die Wertschätzung der Ware oder Dienstleistung, der Marke oder des Geschäftsbetriebes von selecdoo beeinträchtigen. Der Advertiser verpflichtet sich, gegenüber Behörden jegliche erforderliche Mitwirkung zu erbringen.

7.8. Platzierung von Hyperlinks und Werbemitteln

Selecdoo kann in beliebiger Anzahl an jeder beliebigen Stelle des Werbeumfeldes des Publishers oder der Plattform den Hyperlink und/oder das verbundene Werbemittel zur Webseite des Advertisers platzieren. Der Advertiser kann jedoch die Änderung der Platzierung verlangen, wenn diese den Ruf oder die Wertschätzung der Ware oder Dienstleistung, der Marke oder des Geschäftsbetriebes des Advertisers beeinträchtigt.

7.9. Bereitstellung von Produktdaten

Sofern der Advertiser zustimmt, selecdoo zwecks Bewerbung durch die Publisher seine Produktdaten zur Verfügung zu stellen, verpflichtet er sich, diese in geeigneter Form bereitzustellen (d. h. selecdoo muss die Produktdaten-Datei herunterladen können). Zudem sichert er zu, dass alle Pflichtfelder vollständig enthalten und befüllt sind sowie die europarechtlichen Regelungen zu Produktinformationen und -werbung eingehalten werden. Der Zyklus der Aktualisierung wird in Textform zwischen selecdoo und dem Advertiser vereinbart.

7.10. Überwachung der Werbetätigkeit

Dem Advertiser obliegt die Überwachung der Werbetätigkeit der Publisher und ggf. deren Sub-Publisher, insbesondere der von den Publishern im Rahmen ihrer Bewerbung für die Programme gemachten Angaben und zur Verfügung gestellten Werbeflächen sowie deren Umfeld.

7.11. Bereitstellung eines Test-Accounts

Der Advertiser verpflichtet sich, vor Start des jeweiligen Programms selecdoo einen Test-Account für seinen Shop zur Verfügung zu stellen, mit dem die Implementierung der Tracking-Pixel von selecdoo getestet werden kann.

7.12. Temporäre Aussetzung oder Beendigung von Programmen

Selecdoo ist berechtigt, ein Programm temporär auszusetzen oder zu stoppen, sofern der Advertiser seinen Pflichten nicht nachkommt, wie z. B. den Pflichten bei Tracking und Weichenänderungen. Im ersten Fall wird das jeweilige Programm nur noch für im Rahmen des betroffenen Programms bestehende Publisher sichtbar und ausführbar sein. Im zweiten Fall werden auch bestehende Publisher das Programm nicht mehr bewerben können.

7.13. Abwerbeverbot

Dem Advertiser ist es untersagt, Publisher von der selecdoo Plattform abzuwerben. Selecdoo ist berechtigt, dies unangekündigt und in zeitlichen Abständen nach eigenem Ermessen zu prüfen. Entgegen Punkt 7.14. dieser AGB fällt bei einem Verstoß eine Vertragsstrafe von 125.000 € netto pro Einzelverstoß an.

7.14. Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung

Der Advertiser verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen aus diesem Rahmenvertrag, insbesondere gegen diejenigen unter Ziffer 7 dieser AGB, an selecdoo eine Vertragsstrafe zu zahlen. Deren Höhe wird nach billigem Ermessen von selecdoo festgelegt und richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Im Streitfall wird sie vom zuständigen Gericht überprüft.

7.15. Vertrag zugunsten Dritter

Die hier in Ziffer 7 dieser AGB festgelegten Verpflichtungen des Advertisers gelten auch zugunsten der jeweiligen Publisher von selecdoo (sog. Vertrag zugunsten Dritter).

8. Zugang und Vertragsdauer

8.1. Dauer des Accounts

Der Account wird dem Advertiser zunächst unbefristet erteilt.

8.2. Laufzeit des Rahmenvertrags

Der Rahmenvertrag zwischen selecdoo und dem Advertiser über die Erbringung von Dienstleistungen zur Unterstützung des jeweiligen Advertisers beim Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

9. Deaktivierung des Accounts und Vertragskündigung

9.1. Ordentliche Kündigung

Die Parteien sind berechtigt, alle Verträge ordentlich mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Quartalsende zu kündigen.

9.2. Außerordentliche Kündigung

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt den Parteien vorbehalten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere die Pflichten des Advertisers gemäß Ziffer 7 dieser AGB, verstoßen wird.

9.3. Form der Kündigung

Die Kündigung nach diesen Vorschriften bedarf der Textform. Die Mitteilung über die Deaktivierung des Zugangs ist jedoch stets formfrei möglich.

9.4. Folgen der Vertragsbeendigung

Im Falle der Beendigung des Vertrages wird der Zugang zum selecdoo Netzwerk deaktiviert. Selecdoo ist ferner berechtigt, den Account des Advertisers zu deaktivieren und den Advertiser hiervon zu unterrichten, insbesondere wenn:

9.4.1. Der Advertiser in einem Zeitraum von drei (3) Monaten kein Programm betrieben hat. Der Betrieb eines Programms ist insbesondere gekennzeichnet durch den Einbau der selecdoo Trackingtechnologie und/oder die Übermittlung von Sales oder Leads sowie die generelle Erfüllung der unter Ziffern 3, 5 und 7 dieser AGB genannten Pflichten.

9.4.2. Das Startguthaben des Programms (siehe Ziff. 6.1 dieser AGB) in einem Zeitraum von sechs (6) Monaten nicht verbraucht worden ist.

9.5. Abrechnung bei Deaktivierung des Zugangs

Bei Deaktivierung des Zugangs wird über ein eventuell bestehendes Guthaben eine Abrechnung erteilt. In einem solchen Fall kann die Abrechnung abweichend von den oben genannten Zahlungsmodalitäten anhand einer durch die Parteien gesondert schriftlich zu vereinbarenden Zahlungsmodalität erfolgen.

10. Rechtsverhältnis zu den Publishern von selecdoo

10.1. Zustandekommen der Verträge

Die Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen zur Unterstützung des Advertisers beim Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen kommen gemäß Ziffer 3 dieser AGB ausschließlich zwischen selecdoo und dem Advertiser zustande.

10.2. Verpflichtungen der Publisher

Die Publisher von selecdoo haben sich gegenüber selecdoo auch mit Wirkung zugunsten des Advertisers verpflichtet:

  • Ihr Werbeumfeld, einschließlich aller Einträge in Suchmaschinen, Verzeichnissen oder Linklisten Dritter, so zu gestalten und zu präsentieren, dass ausschließlich durch User gültige Views, gültige Klicks, gültige Leads oder gültige Sales auf der Webseite des Advertisers generiert werden.
  • Den vom Advertiser zur Verfügung gestellten HTML-Code oder bereitgestellte Banner nicht zu verändern und die zur Verfügung gestellten Werbemittel nur im Werbeumfeld des Publishers einzusetzen.
  • Die Werbemittel nur im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem Programm zu verwenden und Informationen oder Werbemittel nicht an Dritte weiterzugeben.
  • Namen, geschützte Marken und Warenzeichen, die Firma oder Logos eines Dritten – insbesondere des Advertisers – nur zu verwenden, wenn dem Publisher die Zustimmung des Rechteinhabers vorliegt.
  • Ihr Werbeumfeld so zu gestalten, dass Rechte Dritter, einschließlich des Urheberrechts, nicht verletzt werden und gegen geltendes Recht, insbesondere auch des Datenschutzes, nicht verstoßen wird.
  • E-Mails mit Werbung für selecdoo bzw. die Programme nur unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben (insbesondere § 7 Abs. 1 – 3 UWG) und der aktuellen Rechtsprechung (z. B. Urteil des BGH vom 10.02.2011, Az. I ZR 164/09) zu versenden.
  • Ihr Werbeumfeld in Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorschriften zum Verbraucherschutz zu gestalten.
  • Gewaltdarstellungen, sexuell eindeutige oder pornographische Inhalte oder diskriminierende Aussagen oder Darstellungen hinsichtlich Rasse, Geschlecht, Religion, Nationalität, Behinderung, sexueller Neigungen oder Alter im Werbeumfeld des Publishers und/oder im Zusammenhang mit der Teilnahme an Programmen nicht vorzunehmen.
  • Den Ruf oder die Wertschätzung der Ware oder Dienstleistung, der Marke oder des Geschäftsbetriebs des Advertisers – auch durch die Platzierung der Hyperlinks – nicht zu beeinträchtigen.

 

10.3. Durchsetzung von Ansprüchen bei Pflichtverletzung durch Publisher

Soweit Publisher von selecdoo diesen Verpflichtungen gegenüber dem Advertiser nicht nachkommen, ist der Advertiser berechtigt und gehalten, alle hieraus resultierenden Ansprüche, insbesondere Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche, gegenüber dem Publisher geltend zu machen, soweit dies nicht wegen Vermögenslosigkeit des Publishers erkennbar aussichtslos ist. Der Advertiser kann auch die ordentliche Kündigung mit einer Frist von fünf (5) Werktagen zum Ablauf einer Kalenderwoche gegenüber dem Publisher für selecdoo erklären.

10.4. Wettbewerbsverbot mit Publishern

Der Advertiser verpflichtet sich, während der gesamten Laufzeit dieses Vertrags sowie für einen weiteren Zeitraum von zwei (2) Jahren nach Beendigung dieses Vertrages weder direkt noch mittelbar, auch nicht über Dritte, vertragliche oder sonstige Geschäftsbeziehungen mit Publishern einzugehen, die die Erbringung von Dienstleistungen zur Unterstützung des Advertisers bei der Bewerbung seiner Webseite und der dort von den Anbietern angebotenen Waren und Dienstleistungen durch den Publisher zum Zwecke haben, wenn:

  • Der Publisher am Programm des Advertisers teilgenommen hat und
  • Dieser Publisher im zurückliegenden Zeitraum von 12 Monaten oder – wenn das Programm für einen geringeren Zeitraum betrieben worden ist oder der Publisher nur einen geringeren Zeitraum am Programm teilgenommen hat – während der gesamten Zeit zu den nach Netto-Vergütung des Publishers umsatzstärksten ersten 20 Publishern im Programm des Advertisers gehört.

 

Dies gilt nicht für solche Publisher, mit denen der Advertiser nachweislich bereits vor Anmeldung des Advertisers zur Plattform von selecdoo entsprechende Verträge abgeschlossen hatte. Der Advertiser verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung an selecdoo eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe nach billigem Ermessen von selecdoo festgelegt wird und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann.

11. Haftungsbeschränkungen und Haftungsfreistellung bei Vertragsverletzung

11.1. Mitteilung von Mängeln und Störungen

Mängel und Störungen sind selecdoo unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei (2) Wochen nach Kenntnis, schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.

11.2. Haftung bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

Selecdoo haftet bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise. Im Übrigen haftet selecdoo nur, soweit selecdoo Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

11.3. Begrenzte Haftung bei leichter Fahrlässigkeit

Im Falle einer durch leichte Fahrlässigkeit verursachten Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) wird die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung von selecdoo ist in diesem Fall auf einen Betrag in Höhe von maximal 5.000,– € pro Schadenfall beschränkt.

11.4. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Die Haftung von selecdoo ist im Übrigen, ohne Einfluss auf die Haftung gemäß Ziffern 11.2 und 11.3 dieser AGB, ebenfalls auf einen Betrag in Höhe von maximal 5.000,– € pro Schadenfall beschränkt.

11.5. Haftung gegenüber Kaufleuten

Gegenüber Kaufleuten haftet selecdoo nicht für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen, wenn diese keine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt haben.

11.6. Unberührte Haftung für bestimmte Ansprüche

Unberührt von Ziffern 11.2 bis 11.5 dieser AGB bleibt die Haftung für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, soweit selecdoo eine Garantie ausdrücklich übernommen hat oder soweit die Haftung sich auf Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bezieht.

11.7. Geltung der Haftungsbeschränkung für Vertreter und Erfüllungsgehilfen

Soweit die Haftung von selecdoo nach Ziffern 11.2 bis 11.5 dieser AGB ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von selecdoo.

11.8. Freistellung durch den Advertiser

Der Advertiser stellt selecdoo und seine Partner (Publisher) von sämtlichen Schadensersatzansprüchen, Haftungsansprüchen, Abmahnungen, Unterlassungserklärungen Dritter und sonstigen Ansprüchen sowie jedweden damit in Verbindung stehenden Kosten und Aufwänden frei, die durch ein ursächliches Verhalten (auch Unterlassen) des Advertisers herbeigeführt worden sind. Dies gilt insbesondere bei einem Verstoß gegen Urheber-, Marken-, Wettbewerbs- und Datenschutzrechte oder Rechte Dritter.

12. Vertraulichkeit

12.1. Vertraulichkeit von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

Die Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich gemachten betrieblichen und sonstigen geschäftlichen Informationen und Erkenntnisse der anderen Vertragspartei, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach den Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse einer Partei erkennbar sind, unbefristet über das Vertragsende hinaus geheim zu halten. Diese Informationen dürfen – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich – weder aufgezeichnet noch weitergegeben oder anderweitig verwertet werden.

12.2. Sicherstellung der Vertraulichkeit durch Beschäftigte und Beauftragte

Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Beschäftigten und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung oder unbefugte Aufzeichnung solcher vertraulichen Informationen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, mit der anderen Vertragspartei Rücksprache zu halten, wenn irgendwelche Zweifel aufkommen sollten, ob eine Information im konkreten Einzelfall als vertraulich zu behandeln ist oder nicht. Im Zweifel ist eine Information als vertraulich zu behandeln.

13. Änderungsvorbehalt

13.1. Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Beabsichtigt selecdoo, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, wird selecdoo dies dem Advertiser mitteilen. Widerspricht der Advertiser nicht form- oder fristgemäß, treten die geänderten Geschäftsbedingungen zwei (2) Kalenderwochen nach Zugang der Mitteilung mit Beginn einer neuen Kalenderwoche in Kraft. Der Widerspruch ist nur dann form- und fristgemäß, wenn er in Textform erfolgt und innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung bei selecdoo eingeht. Selecdoo wird den Advertiser auf die Möglichkeit des Widerspruchs, dessen Form und Frist sowie die Rechtsfolgen eines nicht form- oder fristgemäß erfolgten Widerspruchs hinweisen.

13.2. Änderung der Vergütung

Die Vergütung bei allen Programmen steht hinsichtlich des Vergütungsanteils des Publishers unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Änderung. Bei allen Programmen kann der Advertiser für selecdoo nach seinem billigen Ermessen, d. h. insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen von selecdoo und unter Beachtung der Regelungen der Ziffer 5.2. dieser AGB, diesen Vergütungsanteil mit Wirkung gegenüber dem Publisher ändern. Die Änderung erfolgt durch Mitteilung der geänderten Vergütung auf der Plattform zu dem jeweiligen Programm. Die Änderung wird nach der Veröffentlichung auf der Plattform zum Folgetag um 0.00 Uhr wirksam. Dies gilt insoweit nicht, als für das Programm eine Mindestvergütung des Publishers vereinbart ist.

14. Geltungsbereich

14.1. Grundlage der Vertragsbeziehungen

Für Lieferungen, Leistungen, Angebote und Verträge zwischen selecdoo und dem Advertiser gelten stets diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Advertisers sind daher unwirksam, es sei denn, deren Geltung wäre zwischen selecdoo und dem Advertiser ausdrücklich in Schriftform vereinbart. Etwaigen Gegenbestätigungen des Advertisers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

14.2. Schriftformerfordernis

Soweit zwischen selecdoo und dem Advertiser nicht anders vereinbart, bedürfen Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Abrede dieses Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.

14.3. Befugnis von Angestellten

Angestellte von selecdoo sind nicht berechtigt, Änderungen dieser Geschäftsbedingungen zu vereinbaren.

15. Gerichtsstand, Rechtswahl und salvatorische Klausel

15.1. Gerichtsstand

Ist der Advertiser Kaufmann, wird für alle aus diesem Rahmenvertrag sowie allen Einzelverträgen sich ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen, Basel-Stadt (Das Zivilgericht Basel-Stadt – Schweiz) als Gerichtsstand vereinbart.

15.2. Anwendbares Recht

Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts.

15.3. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ungültig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben.

16. Referenz & Nutzung des Logos

16.1. Referenz

Selecdoo ist berechtigt, die von selecdoo erhobenen Performancedaten aus der selecdoo Plattform / des Netzwerkes zu Referenzzwecken zu nutzen und auf der Website als Referenz zu nutzen und zu veröffentlichen. Hierzu ist keine gesonderte Freigabe durch den Advertiser nötig.

16.2. Nutzung des Logos

Selecdoo ist berechtigt, das Logo des Advertisers auf seiner Website sowie in Präsentationen zu verwenden. Hierzu ist keine gesonderte Freigabe durch den Advertiser nötig.

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